123recht.de rechtliches Wörterbuch
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Rabattgesetz
Rabatt bezeichnet einen Preisnachlass. Rabatt durfte in Deutschland bis Mitte 2001 nicht ungeschränkt gewährt werden: Durch das Rabattgesetz von 1933 waren starre Grenzen für Preisnachlässe bei Käufen für den täglichen Bedarf festgesetzt worden. Auf Barzahlungen durften z.B. nicht mehr als 3% Nachlass gewährt werden, Mengenrabatte waren nur zulässig, wenn sie als handelsüblich anzusehen waren. Rabattgesetz und Zugabeverordnung wurden Mitte 2001 abgeschafft
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