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123recht.de rechtliches Wörterbuch


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Nießbrauch

Das (nicht übertragbare) Recht, die Nutzung eines Gegenstandes zu ziehen. Der Nießbraucher kann die spezielle Sache also in seinen Besitz nehmen und nutzen. Andere Rechte an dem Gegenstand hat er nicht, insbesondere kann er die Sache nicht veräußern oder verändern. Nießbrauch kann man auch an Rechten haben

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