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Landfriedensbruch

125 StGB - Landfriedensbruch begeht, wer aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begeht oder Menschen mit einer Gewalttätigkeit bedroht. Strafbar macht sich auch derjenige, der sich als Teilnehmer beteiligt, andere anreizt oder der Aufforderung der Polizei, Waffen bzw. Vermummung abzulegen, nicht Folge leistet. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen ist nach § 125a StGB die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zehn Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter eine Schusswaffe mitführt oder plündert

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