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Insolvenzmasse

Das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Ausgenommen von der Insolvenzmasse sind die Gegenstände, die im Sinne von § 36 InsO nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind.

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