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Sonstige
Gleichbehandlungsgrundsatz
Bedeutung:
Das Grundgesetz Deutschlands bestimmt in Art. 3 Abs. 1, dass alle Menschen bei der Anwendung der Gesetze gleich zu behandeln sind. Es gilt die Formel: "Wesentlich Gleiches soll gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden." Verletzt ist dieser Grundsatz, wenn unterschiedliche Behandlungen nicht aus einem vernünftigen, sachlichen Grund vorgenommen werden. Die Gleichbehandlung von Frau und Mann ist eine besondere Ausformung des Grundsatzes und in Art. 3 Abs. 2 GG ausdrücklich festgeschrieben