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gemeingefährliche

Gemeingefährliche Straftaten sind im Strafgesetzbuch unter den §§ 306 bis 323c StGB geregelt. Sie umfassen Brandstiftung, Herbeiführung von Explosionen, sämtliche Delikte aus den Bereichen des Güter- und Personenverkehrs, die Vergiftung von Trinkwasser und die Baugefährdung

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