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Sonstige
GbR
Bedeutung:
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die einfachste der Personengesellschaften und sozusagen deren Mutter. Sie ist weitverbreitet, viele Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind allerdings nicht als solche zu erkennen, da oft der Zusatz GbR weggelassen wird. Es muss mindestens zwei Gesellschafter geben. Sobald die GbR sich kaufmännisch (vgl. Kaufmann) betätigt, handelt es sich um eine OHG. Die GbR ist im BGB geregelt. Die GbR ist formlos und war bislang nicht rechtsfähig. Der BGH änderte jedoch im Januar 2001 seine bisherige Rechtsprechung und stellte fest, dass die Gesellschaft als solche klagen und verklagt werden kann