123recht.de rechtliches Wörterbuch
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Erpressung
(§ 253 StGB) Durch Nötigung erzwungene Herausgabe eigener oder fremder Vermögenswerte. Der Täter bezweckt die Vermögensmehrung.<br>Die RÄUBERISCHE Erpressung nach § 255 StGB stellt die Erpressung mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Strafe
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