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Rechtsberatung und Informationen zu Anzeige und Strafrecht.

Die Strafanzeige ist die Anzeige oder Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) oder an ein Amtsgericht, dass der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Im Gegensatz zum Strafantrag kann die Anzeige von jedem erfolgen. Dies kann durch unförmliche Mitteilung geschehen (Anruf bei der Polizei). Die Behörden sind verpflichtet, einer Strafanzeige nachzugehen.

Wer durch eine strafbare Handlung verletzt wurde, kann mit dem Strafantrag die Strafverfolgung in Gang setzten. Für einige Delikte (z.B. Beleidigung oder Hausfriedensbruch) ist der Strafantrag unbedingte Voraussetzung für die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden. Bei diesen Delikten gibt es also ohne Antrag keine Anklage.

Das sagt das Gesetz

StPO (Strafprozessordnung)

§ 158 Strafanzeige; Strafantrag

(1) 1Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. 2Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. 3Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. 4Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. 5Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.

(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.

(3) 1Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. 2Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn

1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder
2. der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.

(4) 1Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. 2Die schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.

Häufige Fragen & Antworten

Was ist eine Strafanzeige?

Ein Strafverfahren wird durch eine entsprechende Anzeige des Opfers bei der Polizei oder auch durch die Polizei selber nach einer bekannt gewordenen Straftat eröffnet.

Die Polizei erhält nach Eingang einer Strafanzeige oder auch beim Verdacht einer begangenen Straftat von der Staatsanwaltschaft den Auftrag, die Umstände, also den Sachverhalt der Straftat, zu ermitteln und Beweise zu suchen, die die Straftat belegen und nachweisen. (von Rechtsanwältin Bianca Vetter)

Wie geht es nach einer Strafanzeige weiter?

Mit der Strafanzeige beginnt das Ermittlungsverfahren. Die Ermittlungsbehörden sind bei Vorliegen des sog. Anfangsverdachts grundsätzlich verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

In der Praxis wird liegt - jedenfalls bei kleiner und mittlerer Kriminalität - die Herrschaft über das Ermittlungsverfahren bei den Polizeibehörden. Dabei ermittelt die Polizei selbständig und versucht, den Sachverhalt aufzuklären und die Beweise zu finden und zu sichern. Wenn Sie der Meinung ist, dass die Sache ausermittelt ist, legt sie die Akten zur abschließenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft vor.

Die Staatsanwaltschaft würdigt dann den Sachverhalt und bewertet, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt. Gelangt sie zu der Auffassung, dass ein solcher hinreichender Tatverdacht vorliegt, so erhebt sie die öffentliche Klage. Kommt sie zu dem Entschluss, dass eine Verurteilung nicht wahrscheinlich ist, so stellt sie das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. (von Rechtsanwalt Kerem Türker)

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Was ist der Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag?

Eine Anzeige ist die Benachrichtigung über ein Verhalten, das möglicherweise strafbar ist. Die Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln nach dieser Nachricht selbständig.

Bei einem Strafantrag, wird die Verfolgung eines zur Anzeige gebrachten strafbaren Verhaltens formell beantragt. Es erfolgt also die Anzeige und zusätzlich ist ein Antrag zur Verfolgung notwendig.

Die Unterscheidung ist erforderlich, weil nach den Straftaten des Strafgesetzbuches (StGB) nicht bei jedem zur Anzeige gebrachten Verhalten ein Strafantrag gefordert wird. Vielmehr entscheidet das jeweilis potentiell einschlägige Gesetz, ob zur Anzeige zusätzlich ein Strafantrag erforderlich ist. Beispielsweise: Eine Körperverletzung, gemäß 223 StGB ist grundsätzlich nur mit Strafantrag, gemäß 230 StGB verfolgbar. Ebenso ist ein Beleidigungsdelikt, gemäß den §§ 185 ff. StGB nur mit Strafantrag, nach § 194 StGB verfolgbar. (von Rechtsanwältin Juliette Descharmes)

Opfer einer Straftat - sollte man Strafanzeige erstatten?

Bei Vermögens- und Eigentumsdelikten (z.B. Betrug, Diebstahl) ist eine polizeiliche Anzeige oft schon aus versicherungsrechtlichen Gründen gefordert, um den Schaden über eine etwaige Versicherung ersetzt zu bekommen. Gleiches kann aber z.B. auch bei Körperverletzungsdelikten in Bezug auf die Krankenkasse gelten. Andererseits ist es grundsätzlich jedem selbst überlassen, ob er zur Polizei geht oder nicht. Wenn die Strafverfolgungsbehörden allerdings auch ohne die Strafanzeige Kenntnis von der Straftat bekommen sind sie in der Regel gesetzlich verpflichtet zu ermitteln, selbst wenn das Opfer dies nicht wünscht.

Aus anwaltlicher Sicht kann die Stellung einer Strafanzeige und einem damit verbundenem Einschreiten von Polizei und Staatsanwaltschaft nur zugeraten werden. Denn ungeachtet der Tatsache, dass man immer damit rechnen muss, dass von einem Täter, der nicht strafrechtlich verfolgt wird, eine gewisse Wiederholungsgefahr ausgeht, sind die rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen des Strafverfahrens für das Opfer unter Umständen besser und es wird weniger aufwendig, zu seinem Recht im Sinne einer Schadenswiedergutmachung zu kommen. Denn das Strafverfahren, das in der Regel durch eine entsprechende Strafanzeige des Opfers eingeleitet wird, hat den Vorteil, dass andere, nämlich Polizei und Staatsanwaltschaft, die Ermittlungsarbeit leisten, d.h. das Opfer braucht sich um die Beweissicherung und die Möglichkeiten, den Täter der Tat zu überführen, grundsätzlich keine Gedanken und vor allem keine Arbeit machen. Würde das Opfer nur seinen Schaden vom Täter ersetzt verlangen wollen, z.B. Schmerzensgeld, müsste das Opfer alle Beweise zusammentragen, selbst Geld bezahlen, um womöglich einen Zivilprozess anzustreben etc. (von Rechtsanwalt Alexander Stevens)

Gibt es eine Anzeigepflicht?

In Deutschland gibt es für Privatpersonen keine Verpflichtung, wegen einer ihnen bekannt gewordenen Straftat oder bei Verdacht eine anzeige zu erstatten. Nur bei ganz bestimmten schweren Straftaten, die in § 138 StGB normiert sind, besteht die Pflicht, den Behörden von dem Vorhaben oder der Ausführung der Taten mitzuteilen. Entsprechende Straftaten sind u.a. Hochverrat, Landesverrat, Mord, Totschlag oder Raub und Freiheitsdelikte, wenn die Tat zu dem Zeitpunkt der Kenntnis noch abgewendet werden kann.

Welche Form muss eine Strafanzeige haben?

Eine Strafanzeige wird üblicherweise bei der Polizei erstattet, kann aber auch mündlich oder schriftlich direkt bei der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht erfolgen. Eine mündliche Anzeige wird protokolliert.

Die Strafanzeige ist eine Benachrichtigung über eine mögliche Straftat, es ist keine bestimmte Form vorgesehen. Idealerweise kann die Anzeige die Tat oder Tathandlung, das oder die Opfer, Tatzeit und Ort und Zeugen enthalten - wenn der Anzeigende hiervon Kenntnis hat. Gibt es über einzelne oder fast alle Punkte keine Kenntnis, wird die Polizei diese versuchen zu ermitteln.

Kann man eine Strafanzeige auch über das Internet machen oder muss man zur Polizei?

Der Weg zur Polizei ist für eine Strafanzeige nicht nötig, man kann diese auch schriftlich einreichen, telefonisch oder auch bei einem Amtsgericht vorsprechen. Viele Internetpräsenzen der Polizei bieten auch die Möglichkeit, eine Anzeige online zu erstatten, z.B. die Polizei Niedersachsen.

Dabei ist egal, ob die jeweilige Polizeidienststelle für die Straftat zuständig ist oder nicht. Die Polizei leitet die Anzeige dann an die zuständige Behörde weiter.

Welche Folgen hat eine falsche Verdächtigung?

Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB sieht Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Tathandlung ist das Hervorrufen oder Verstärken eines Verdachts durch das Behaupten von Tatsachen, die geeignet sind, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Bloße Meinungsäußerungen reichen dazu nicht aus, auch nicht das bloße Leugnen einer eigenen Tat. Dies gilt auch dann nicht, wenn durch das Leugnen der Verdacht auf eine andere Person gelenkt wird.

In welcher Form eine andere Person falsch verdächtigt wird, ist unerheblich. Angaben, die als Zeuge bei einer Vernehmung gemacht werden, reichen aus.

Die Verdächtigung muss gegenüber einer Behörde oder bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten erfolgen. Auch eine ausländische Behörde kommt unter Umständen in Betracht. (von Rechtsanwältin Alexandra Braun)

Was bringt eine Gegenanzeige?

Von einer Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung wird von anwaltlicher Seite häufig abzuraten sein. Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wird durch eine Gegenanzeige regelmäßig nur Öl ins Feuer gegossen, was der Sache im Ergebnis auch nicht dienen dürfte. Wenn sich auf Grund falscher Verdächtigung tatsächlich greifbare Nachteile für den Betroffenen ergeben, sollte man sich auf die zivilrechtliche Frage der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen konzentrieren.

Was ist eine Selbstanzeige?

Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Sind Steuervorteile bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, tritt die Straffreiheit nur ein, wenn der Steuerstraftäter die hinterzogenen Steuern innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

Im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung möglicherweise begangene nichtsteuerliche Straftaten werden von der Vergünstigung nicht erfasst. Gleiches gilt für andere Steuervergehen.

Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Sie muss jedoch alle Angaben umfassen, die vorher unrichtig waren oder unterlassen wurden. Adressat der Selbstanzeige ist das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt.

Straffreiheit tritt nicht ein, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erscheint, dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wird oder die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste.

(von Rechtsanwalt Volker Dembski)

Gibt es ein Muster für eine Strafanzeige?

Eine Strafanzeige bedarf keiner besonderen Form. 123recht.de bietet aber einen interaktiven Generator für eine Strafanzeige an, den Sie für die Erstellung verwenden können. Sie werden durch ein Frageformular geführt, die fertige Strafanzeige wird sofort im Anschluss automatisch erstellt. Durch die Fragen, Hinweise und Tipps entgeht Ihnen nichts und keine Frage bleibt offen. Sie können Ihre Strafanzeige bei Bedarf auch noch einmal von einem Anwalt prüfen oder anpassen lassen.

Zur Muster Strafanzeige.

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