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123recht.de rechtliches Wörterbuch


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Amtsermittlung

Untersuchungsgrundsatz: Richter müssen den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und hinterfragen, sie sind an Vorträge und die Beweisanträge nicht gebunden.<br> Im Zivilprozess allerdings gilt der Untersuchungsgrundsatz nur eingeschränkt (dort: Verhandlungsgrundsatz)

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