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Abmahnung

Rechtsberatung und Informationen zu Abmahnung und Arbeitsrecht.

Die Abmahnung im Arbeitsrecht ist die Beanstandung eines Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Sie soll den Arbeitnehmer davor warnen, dass er bei Wiederholung des beanstandeten Verhaltens seinen Arbeitsplatz verlieren kann, und ihm die Gelegenheit geben, seine Pflichten in Zukunft ordnungsgemäß zu erfüllen. Geschieht dies nicht, kann dem Arbeitnehmer gekündigt werden.

Eine Ermahnung ist die leichte Form der Rüge, die Abmahnung die schwere. Bei der Abmahnung werden Konsequenzen für den Wiederholungsfall angedroht.

Das sagt das Gesetz

BGB
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Häufige Fragen & Antworten

Was ist der Unterschied zwischen einer Ermahnung und einer Abmahnung?

Die Ermahnung bietet sich für geringe Verstöße an, die keine Konsequenzen haben sollen. Der Verstoß soll dem Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht werden, um das Fehlverhalten anzuzeigen und künftig abzustellen. Die Abmahnung ist dagegen die schwerere Form der Rüge, die als Vorstufe zur Kündigung in den meisten Fällen erforderlich ist.

Die Abmahnung enthält meist den Passus, dass ein erneuter Verstoß zur Kündigung führt. Sie wird in der Regel zu den Personalakten genommen. Falls der Arbeitnehmer für denselben Verstoß bereits vorher schon einmal ermahnt wurde, empfiehlt sich eine Abmahnung.

Muss die Abmahnung schriftlich erfolgen?

Nein, ein Formerfordernis besteht nicht. Eine Abmahnung kann daher grundsätzlich auch mündlich ausgesprochen werden. Dies wird allerdings in der Praxis selten vorkommen, da im entscheidenden Fall (spätestens im Kündigungsschutzprozess) der Beweis der Abmahnung und deren genauer Inhalt selten gelingen wird.

Abmahnungsberechtigt ist, im Gegensatz zur Kündigung, jeder unmittelbare Vorgesetzte. Nicht erforderlich ist also die Berechtigung, auch eine Kündigung gegen den betroffenen Arbeitnehmer aussprechen zu dürfen. (von Rechtsanwalt Kevin Winkler)

Dringend?

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Was sollte ein Arbeitnehmer tun, wenn er eine Abmahnung erhalten hat?

Zunächst sollte der Empfänger die Abmahnung auf Wirksamkeit überprüfen. Gleichzeitig ist es jedoch im Interesse des Aufrechterhaltens des Arbeitsverhältnisses ratsam, auch das eigene gerügte Verhalten, so es aus der Abmahnung deutlich hervorgeht, einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.

Ist man der Auffassung, die Abmahnung ist unberechtigt, gibt es mehrere Möglichkeiten der Reaktion: Zunächst ist eine Aussprache mit dem Abmahnenden zu empfehlen. Bringt diese kein Einvernehmen und keine Rücknahme der Abmahnung oder ist eine solches Gespräch nicht möglich bzw. wird es abgelehnt, empfiehlt sich eine schriftliche Gegendarstellung mit dem Verlangen, diese ebenfalls in der Personalakte abzuheften. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung erfolgt dann zunächst nicht, sondern nur ein Austausch der gegenseitigen Sichtweisen. Überprüft würde diese Abmahnung nur dann, wenn es später zu einer Kündigung kommt und sich ein Kündigungsschutzprozess anschließt. (von Rechtsanwalt Roger Blum)

Was ist der Inhalt einer Abmahnung?

Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten aufzuzeigen und ihn vor weiteren arbeitsrechtlichen Maßnahmen (meist die Kündigung) zu warnen. Sie hat somit sowohl eine Rügefunktion als auch eine Warnfunktion und dient im weiteren Sinne auch der Vorbereitung einer Kündigung.

Um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein vertragswidriges Verhalten abzustellen, muss die Abmahnung daher zeitnah erfolgen und inhaltlich so gestaltet sein, dass der Arbeitnehmer deutlich erkennen kann, welches konkrete Fehlverhalten ihm vorgeworfen wird und mit welchen konkreten Konsequenzen er für den Fall der Wiederholung bzw. Fortsetzung dieses Verhaltens zu rechnen hat. Aussagen wie „Hiermit rügen wir Ihr Verhalten.

Bei Wiederholung denken wir über Konsequenzen nach" erfüllen die inhaltlichen Voraussetzungen einer Abmahnung nicht und machen eine darauf gestützte Kündigung in der Regel unwirksam. (von Rechtsanwalt Maurice Moranc)

Muss die Abmahnung unterzeichnet werden?

Die Abmahnung ist formfrei. Mit anderen Worten: Eine Abmahnung kann auch mündlich erfolgen. Die weit verbreitete Meinung, die Abmahnung habe schriftlich zu erfolgen, ist falsch. Eine Abmahnung bedarf daher auch keiner Unterschrift durch den Arbeitgeber, um wirksam zu sein. Da der Arbeitgeber die Abmahnung jedoch im Zweifel zu beweisen hat, erfolgt diese dennoch regelmäßig in Schriftform.

Ebenso unzutreffend ist das Gerücht, der Arbeitnehmer habe die Abmahnung zu unterzeichnen, um diese wirksam werden zu lassen. Da schon keine Schriftform erforderlich ist, kann erst Recht nicht die Gegenzeichnung durch den Arbeitnehmer Voraussetzung sein. (von Rechtsanwalt Maurice Moranc)

Muss vor einer Kündigung immer abgemahnt werden?

Bei den meisten Kündigungen wurde zuvor keine Abmahnung ausgesprochen. Überwiegend ist eine Abmahnung nämlich auch gar nicht erforderlich. Wenn sie jedoch einmal notwendig ist und nicht ausgesprochen wurde, hat dies die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. In folgenden Fällen ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich:

- Keine Abmahnung, wenn Kündigungsschutzgesetz nicht greift
- Keine Abmahnung bei betriebsbedingter Kündigung
- Keine Abmahnung bei personenbedingten Kündigungen
- Keine Abmahnung bei besonders schwerwiegenden Gründen für verhaltensbedingte Kündigungen (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Was kann ein Arbeitnehmer tun wenn die Abmahnung rechtswidrig ist?

Wenn die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde, ist es aber für die Betroffenen von größter Bedeutung, den ungerechtfertigten Vorwurf aus der Welt zu schaffen.

Grundsätzlich stehen Arbeitnehmern dafür vier Wege offen:

- Die Gegendarstellung.
- Die Beschwerde beim Chef bzw. beim Betriebsrat.
- Klage auf Rücknahme der Abmahnung.
- Klage auf Widerruf einer unwahren Behauptung. (von Rechtsanwalt Felix Westpfahl)

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