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Testament

Rechtsberatung und Informationen zu Testament und Erbrecht.

Das Testament ist der Letzte Wille bzw. "Verfügung von Todes wegen". Im Testament bestimmen Sie für den Todesfall Erben, Enterbung und die Verteilung des Nachlasses. Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sie können das Testament handschriftlich selbst oder notariell verfassen. Ihr letzter Wille kann jederzeit von Ihnen widerrufen oder geändert werden, solange Sie testierfähig sind.
Neben einem Einzeltestament gibt es noch die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zusammen mit dem Ehepartner oder eingetragenem Lebenspartner zu verfassen. Eine recht bekannte Form eines gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament.

Das sagt das Gesetz

BGB

§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

§ 1939 Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

§ 1940 Auflage
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

Häufige Fragen & Antworten

Wozu braucht man ein Testament?

Die von dem Gesetzgeber festgelegte gesetzliche Erbfolge wird Ihnen in der Regel nicht zusagen, da Sie ihr Vermögen eigenständig und individuell, nur Ihren Kriterien entsprechend verteilen wollen.
Durch das Testament haben Sie die Möglichkeit, Erben zu bestimmen oder auszuschließen und somit die gesetzliche Erbfolge durch die eigene zu ersetzen. Sie können Vermächtnisse machen, Auflagen bestimmen oder einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Gesetzliche Erben können Sie per Testament von der Erbschaft ausschließen. In diesem Fall erhält der Enterbte nur den Pflichtteil. In seltenen Ausnahmefällen kann auch der Pflichtteil entzogen werden.

mehr dazu: Das Testament

Was ist ein Vermächtnis in einem Testament?

Nach der gesetzlichen Definition des § 1939 BGB ist ein Vermächtnis eine testamentarische Zuwendung eines Vermögensvorteils, die keine Erbeinsetzung ist.

Was unterscheidet das Vermächtnis von der Erbeinsetzung?

Während der Erbe nach § 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt, hat der Begünstigte eines Vermächtnisses (Vermächtnisnehmer) nach deutschem Erbrecht (anders z.B. im spanischen Erbrecht!) lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den Beschwerten.

Beispiel:

Der Witwer Peter Klug verfügt in seinem Testament, dass sein einziger Sohn Otto Klug ihn alleine beerben soll. Gleichzeitig ordnet er an, dass seine Lebensgefährtin, Emilia Fröhlich, einen Nießbrauch an der gemeinsam bewohnten Wohnung zustehen soll. Otto Klug tritt mit dem Tod von Peter Klug in alle Rechte und Pflichten von Peter Klug ein, d.h. er erwirbt Eigentum an der Wohnung. Allerdings kann Emilia Fröhlich verlangen, dass Otto Klug ihr einen Nießbrauch an der Wohnung bestellt. (von Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank)

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Was ist eine Auflage in einem Testament?

Im Erbrecht (§1940 BGB) bedeutet eine Auflage, dass der Erblasser die Möglichkeit hat, mittels eines Testaments oder Erbvertrags in seiner letztwilligen Verfügung Anordnungen zu treffen, denenzufolge die Erben oder die durch ein Vermächtnis Begünstigten mit einem bestimmten Tun oder Lassen belastet (beschwert) werden. Andernfalls können ihnen auch Vermögensgegenstände aus der Erbmasse vorenthalten werden. (von Rechtsanwalt Seyed Shahram Iranbomy)

Wann ist ein Testament gültig?

Wenn jedoch ein „Letzter Wille" formuliert werden soll, müssen genaue gesetzliche Formvorschriften eingehalten werden, damit das Testament Rechtswirksamkeit erlangt. Ein Testament kann privatschriftlich, das bedeutet eigenhändig und in privater Sphäre verfasst, oder öffentlich zur Niederschrift durch einen Notar erklärt werden.

Ein eigenhändiges Testament ist nur dann gültig, wenn der gesamte Inhalt des Testaments von dem Erblasser persönlich und mit der ihm eigenen Handschrift geschrieben wurde. Keinesfalls darf eine Schreibmaschine oder ein Computer zu Hilfe genommen werden. Auch auf Anlagen, wie z.B. eine Vermögensaufstellung, darf nur verwiesen werden, wenn diese eigenhändig geschrieben sind. Das niedergeschriebene Testament muss schließlich am Textende mit vollständigem Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Hierbei sind unbedingt auch Zeit und Ort der Niederschrift klar erkennbar zu bezeichnen. (von Rechtsanwalt Thilo Wagner)

Sollten Eheleute ein Testament aufsetzen?

Gerade Ehepaare verkennen oft, dass eben nicht automatisch die Frau oder der Mann alles bekommt, wenn einer stirbt. Genau das sieht das Gesetz so nicht vor, in erster Linie erben hiernach nämlich die Kinder. Vor allem wer sicher sein möchte, dass seine Frau oder sein Mann nach dem Tod in dem gemeinsamen Haus wohnen bleiben kann, muss auf jeden Fall ein Testament aufsetzen. Das gilt auch, wenn schon beide Ehegatten gemeinsam Eigentümer des Hauses sind.

Gibt es kein Testament, erben die Kinder nämlich automatisch zur Hälfte den Eigentumsanteil des Verstorbenen am Haus. Dafür müssen die Kinder nicht einmal etwas tun. Sie müssen keinen Antrag stellen, sondern können sich einfach in Ruhe zurücklehnen. Das Gesetz regelt das alles mehr oder weniger automatisch für sie. (von Rechtsanwältin Miriam Möller)

Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

Ein gemeinschaftliches Testament ist ein gemeinsam von zwei Personen verfasstes und unterschriebenes Testament. Aber nicht jeder kann ein gemeinschaftliches Testament machen: Für Eheleute oder eingetragene Lebenspartnerschaften kommt ein gemeinschaftliches Testament in Betracht. Es kann sowohl notariell als auch privatschriftlich errichtet werden. Verlobte, Verwandte und Partner nichtehelicher
Lebensgemeinschaften können kein gemeinschaftliches Testament abfassen.

Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament, das jeder Zeit vom Testierenden frei widerrufen, abgeändert oder aufgehoben werde kann, besteht diese Möglichkeit beim gemeinschaftlichen Testament für einen einzelnen Partner nicht ohne Weiteres. Wechselbezügliche Verfügungen, also solche, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Partners nicht ohne diejenige Verfügung des anderen getroffen wurde (z.B. gegenseitige Erbeinsetzung), können zu Lebzeiten beider einseitig von einem Partner nur durch notariell zu beurkundende Erklärung gegenüber dem anderen Partner widerrufen werden. (von Rechtsanwalt Alexandros Kakridas)

Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine besondere Konstruktion eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich die Ehegatten (oder Eingetragene Lebenspartner) gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten werden dann meist die Kinder als Erben eingesetzt.

Die Besonderheit besteht darin, dass der überlebende Ehegatte voller und unbeschränkter Alleinerbe wird. Man darf das nicht mit der Anordnung einer Vor-und Nacherbschaft verwechseln, denn ein Vorerbe kann nicht von allen Beschränkungen befreit werden und ist deshalb auch zu seinen Lebzeiten im Hinblick auf das vom anderen Ehegatten geerbte Vermögen nur eingeschränkt handlungsfähig. Beim Berliner Testament bestehen derartige Einschränkungen nicht.

Durch die gegenseitige Alleinerbeinsetzung möchten die Ehegatten erreichen, dass der überlebende Ehegatte abgesichert ist und dass die Kinder nicht sofort am Nachlass beteiligt werden, sondern sich bis zum Tod des anderen Ehegatten gedulden müssen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Witwe z.B. das Eigenheim verkaufen muss, um die Kinder auszahlen zu können. (von Rechtsanwältin Karin Plewe)

Kann man ein Testament anfechten?

Die Anfechtung eines Testaments kommt in Frage, wenn bei den Hinterbliebenen die Vermutung besteht, dass das Testament auf einem Irrtum des Erblassers beruht. Die Hinterbliebenen nehmen an, dass der Erblasser bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament darf also nicht den „wahren Willen" des Erblassers wiedergeben. Bei der Testamentsanfechtung wird das Testament aber nicht als Ganzes angefochten, sondern nur die einzelnen Verfügungen - also Anordnungen im Testament - die dem wahren Willen widersprechen.

Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. Angefochten werden kann die letztwillige Verfügung erst mit dem Erbfall, also nicht zu Lebzeiten des Erblassers. (von Rechtsanwalt Tim Christian Berger)

Was ist die Testierfähigkeit?

Gegen die Gültigkeit des Testaments wird häufig der Einwand der Testierunfähigkeit oder einer unlauteren Einflussnahme auf die Willensbildung des Erblassers erhoben. Als testierfähig wird allerdings bereits derjenige betrachtet, welcher wenigstens im Allgemeinen weiß, was er besitzt und wer die Nutznießer seiner Freigiebigkeit sind. Die Anforderungen an die Testierfähigkeit sind also nicht sonderlich hoch, und erfolgversprechende Angriffe gegen die Gültigkeit eines Testaments sind auf dieser Grundlage dann schwierig, wenn es keine medizinischen Beweise für eine Testierunfähigkeit gibt. Immer häufiger wird außerdem beklagt, dass der Erblasser von Dritten unter Druck gesetzt worden sei, sein Testament zu schreiben, z.B. von einem Kind oder einem Angehörigen, der mit oder in der Nähe des Erblassers lebte.

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