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Sonstige
Tatverdacht
Bedeutung:
HINREICHENDER Tatverdacht ist gegeben, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Nachweis der Tat in der Hauptverhandlung und die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist.
DRINGENDER Tatverdacht liegt vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Beschuldigter tatsächlich Täter oder Teilnehmer ist