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Nacherfüllung

Im KAUFRECHT wurde die Nachbesserung bzw Nacherfüllung früher oft per AGB geregelt.- Seit der Schuldrechtsreform 2002 hat der Kunde allerdings auch einen gesetzlichen Anspruch auf Nachbesserung (bzw. Nacherfüllung, § 439 BGB): Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, § 439 Abs. 1 BGB

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