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Inkasso

Rechtsberatung und Informationen zu Inkasso und Zivilrecht.

Inkasso bezeichnet die Einziehung bzw. Eintreibung fälliger Forderungen. Die Forderungen können eigene sein, die man im eigenen Namen eintreibt, das Wort Inkasso wird aber sehr oft für die Eintreibung fremder oder abgetretener Forderungen verwendet. Dies kann dann z.B. durch ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt passieren. Ein Inkassounternehmen bzw. -büro ist demnach ein Unternehmen, das gewerblich die abgetretenen Forderungen anderer eintreibt. Ein Anwalt hat mehr Befugnisse als ein Inkassounternehmen, das Forderungen nur bis zum gerichtlichen Mahnbescheid geltend machen kann.

Das sagt das Gesetz

RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz)

§ 11a - Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:

1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:

1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.

Häufige Fragen & Antworten

Wie kann man Inkasso betreiben, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Möglichkeiten gibt es viele. Wichtig ist zunächst die Prüfung, ob sich der Schuldner bereits in Verzug befindet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er bereits eine ordnungsgemäße Mahnung erhalten hat. Der Verzugseintritt ist deshalb so wichtig, weil

- Verzugszinsen anfallen. Diese liegen 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz bzw. sogar 9 Prozentpunkte, wenn es um einen Streit zwischen Unternehmern geht.
- Alternativ kann, wenn der Schuldner kein Verbraucher (vereinfacht: keine Privatperson) ist, eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro geltend machen.
- Ein Verzögerungsschaden als Schadensersatz zu ersetzen ist. Hierunter fallen auch angemessene Rechtsverfolgungskosten, wie beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren, wenn die Einschaltung eines Anwaltes erforderlich und zweckmäßig war. Allerdings wird auf diese Kosten die oben genannte Verzugspauschale angerechnet. (von Rechtsanwalt Johannes Kromer)

Der Schuldner ist in Verzug - wer betreibt jetzt das Inkasso?

Auch bei einem gut und straff organisiertem Mahnwesen kommt es vor, dass Kunden nicht zahlen. Es stellt sich dann die Frage, wie weiter vorgegangen werden soll. Es bieten sich in diesem Zusammenhang den Unternehmen verschiedene Möglichkeiten.

Am sinnvollsten erscheint es, sich an einen kompetenten Partner zu wenden. Diese finden Sie im Inkasso, wie auch im anwaltlichen Bereich. In der Regel sind auch viele Anwälte in der Lage, ein straff organisiertes und kompetentes Mahn- und Inkassowesen zu betreiben.

Mit dem jeweiligen Partner ist abzustimmen, ob weitere Mahnungen, und wenn ja in welchem Umfang, erfolgen sollten. Mittels anwaltlicher Hilfe besteht dann auch die Möglichkeit, einen Mahnbescheid oder direkt ein gerichtliches Verfahren auf Zahlung einzuleiten. (von Rechtsanwalt Stefan Steininger)

Dringend?

Besser gleich einen Anwalt fragen

Warum sollte man das Inkasso durch Dritte machen lassen?

Die Beitreibung offener Forderung ist regelmäßig mit einem erheblichen Zeit- und Personalaufwand verbunden. Dieser interne Aufwand ist in der Regel nicht erstattungsfähig.

Wer demnach sein Inkasso selbst betreibt, übernimmt eine Tätigkeit, die er nicht bezahlt bekommt.

Die wenigsten Kunden treten bei Zahlungsschwierigkeiten an Sie heran und bitten um Aufschub beziehungsweise um einen Zahlungsplan. Dies sollte Ihrerseits nicht noch mit einer Zinsersparnis für säumige Zahler belohnt werden. (von Rechtsanwalt Sandro Dittmann)

Wann kann man ein Inkassounternehmen einschalten?

Dreh- und Angelpunkt ist der Verzug des Schuldners. Ist der Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger ein Inkassounternehmen einschalten, dessen Kosten – grundsätzlich – der Schuldner bezahlen muss.

Die Einschaltung eines Inkassounternehmens ist aber insbesondere dann nicht erforderlich, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist. Dann ist der Gläubiger gehalten, gleich einen Rechtsanwalt zu beauftragen. (von Rechtsanwalt Jürgen Vasel)

Welche Befugnisse hat ein Inkassounternehmen?

Inkassounternehmen bieten Ihnen lediglich die außergerichtliche Verfolgung Ihrer Ansprüche und das anschließende gerichtliche Mahnverfahren. Legt allerdings der Schuldner gegen den beantragten Mahnbescheid Widerspruch ein, muss der Anspruch im Klagewege durchgesetzt werden. Ein Inkassounternehmen müsste in diesen Fällen die Angelegenheit an einen Rechtsanwalt abgeben, wodurch unnötige Verzögerungen entstehen, die Ihre Forderung gefährden. Rechtsanwälte bieten Ihnen die außergerichtliche UND gerichtliche Verfolgung Ihrer Ansprüche.

mehr dazu: Offene Forderung?

Was ist der Unterschied zwischen der Forderungseintreibung durch einen Anwalt und durch ein Inkassobüro?

Inkassobüros haben meistens für Massenvorgänge vorgefertigte Schreiben, die Druck auf den Schuldner ausüben und gerichtliche Schritte androhen. Ein Anwalt kann seine Maßnahmen flexibel Ihren Bedürfnissen anpassen – ein Mahnschreiben mit „wichtigem" Briefkopf kann im Ton trotzdem freundlich gehalten werden, wenn Sie z.B. einen wichtigen Kunden nicht gleich verschrecken wollen. Dabei wird der Anwalt trotzdem Ihre Interessen wahren – vor lauter Freundlichkeit der Formulierung sind privat verfasste „Mahnschreiben" oft im Rechtssinne keine Mahnung mehr. Mit Folgen für Kosten und Zinsen.

Ein Anwalt kann Ansprechpartner für Ihren (doch noch) gutwilligen Schuldner sein und Vereinbarungen aushandeln, abwickeln oder überwachen.

Ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens immer geboten?

Ist der Schuldner zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig, und hat der Gläubiger hierüber Kenntnis, entspricht es herrschender Meinung, dass auch die Beauftragung eines Inkassounternehmens mit dem entsprechenden Entstehen der Inkassokosten vorhersehbar erfolglos ist und damit Inkassokosten nicht zu ersetzen wären. Insofern macht es oft Sinn, frühzeitig mit dem angeblichen Gläubiger Kontakt aufzunehmen.

Gleiches gilt im Übrigen auch für einen geplatzten Lastschrifteneinzug. Hier ist der Gläubiger gehalten, wenigstens einmal den Schuldner selber anzumahnen. Denn der Gläubiger unterliegt dem sog. „Gebot des sichersten Wegs".

Abschließend ist daher zu sagen, dass selbstverständlich ohnehin zunächst die geltend gemachte Hauptforderung auf deren Begründetheit hin zu überprüfen ist, hiernach aber auch die geltend gemachten Inkassokosten einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden sollten, erst recht wenn keine eigenen Mahnungen des Gläubigers vorliegen, oder nach der Beauftragung eines Inkassounternehmens noch ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der Beitreibung beauftragt wurden. (von Rechtsanwältin Helicia H. Herman)

Dürfen Inkassounternehmen mit einem Eintrag bei der Schufa drohen?

Die rechtliche Frage, ob die Drohung mit einem Schufa-Negativeintrag verboten oder erlaubt ist, kann nur anhand des Einzelfalles beantwortet werden. Zunächst muss die unzulässige Drohung von der zulässigen Vorab-Information des vermeintlichen Schuldners unterschieden werden. Eine zulässige Vorab-Information ist bei solchen Forderungen nicht nur zulässig, sondern sogar erforderlich, wenn eine Forderung weder gerichtlich festgestellt noch durch den Schuldner anerkannt wurde (so genannte weiche Negativmerkmale). Die Stelle, die den Zahlungsausfall einer Auskunftei melden möchte, ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz sogar dazu verpflichtet, den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung zu informieren.

Hiervon abzugrenzen ist aber die unzulässige Drohung. Bei einer Drohung steht nicht der Informationscharakter im Vordergrund, sondern das Ziel, Druck auf den Schuldner auszuüben. Wenn ein Inkasso-Unternehmen schreibt: „Wenn Sie nicht umgehend zahlen, tragen wir dies bei der SCHUFA ein" stellt sie damit ein Übel für den Fall in Aussicht, dass der Schuldner der Aufforderung nicht nachkommt. Dies ist erkennbar keine Vorab-Information mehr. Ein solches Verhalten wäre rechtswidrig. (von Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse)

Darf ein Inkassounternehmen Daten an die Schufa weitergeben?

Ist das Inkasso-Unternehmen durch rechtswirksame Abtretung einer Forderung zum Gläubiger geworden, muss es die weiteren Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 BDSG beachten. Hiernach muss die Forderung zunächst fällig gewesen sein. Soweit die Verbraucherschützer in ihrer Umfrage ermittelt haben, dass die meisten der in der Studie untersuchten Hauptforderungen von Anfang an noch nicht begründet waren, dann darf in solchen Fällen selbstverständlich kein Schufa-Negativeintrag erfolgen. Es fehlt dann schon an der fälligen Forderung. In den Fällen gerichtlich festgestellter oder anerkannter Forderungen muss die Übermittlung zudem erforderlich für den Interessenschutz der Kreditwirtschaft sein. In den übrigen Fällen ist erforderlich, dass der Schuldner vorgewarnt wird und der Forderung inhaltlich nicht widerspricht. (von Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse)

Sind Moskau Inkasso und vergleichbare Dienstleister legal?

Das Amtsgericht Celle hat am 29.06.2005 (1 C 1309/05) entschieden, dass sich ein Schuldner gegen unlautere Methoden von Inkassofirmen rechtlich wehren kann. In dem entschiedenen Fall waren schwarz gekleidete Mitarbeiter der Firma „Moskau Inkasso" mit kugelsicheren Westen vor der Wohnung des Schuldners aufgetaucht. Sie hatten die Nachbarschaft befragt. In einem Schreiben hatte das Unternehmen dem Schuldner den Besuch des „Einsatzteams Moskau" angedroht, und zwar für den Fall, dass er nicht zahlt.

Verboten ist es jedoch, Beitreibungsmaßnahmen als Nötigung oder als Bedrohung zu gestalten. Eine Nötigung oder Bedrohung kann schon darin gesehen werden, dass ein Inkassounternehmen martialisch auftritt (dunkle Gestalten, dunkle Kleidung, bedrohliche Körperhaltung). Das Gericht urteilte hier nach der Gesamtschau der Begleitumstände und sah in dem Vorgehen der Firma u.a. einen Verstoß gegen das staatliche Zwangs- und Vollstreckungsmonopol.

Muss man auf ein Inkassoschreiben reagieren, wenn die Forderung Unsinn ist?

Nein, ignorieren Sie die unberechtigte Forderung einfach. Nur wenn Sie Post vom Gericht bekommen, müssen Sie tätig werden, so absurd die Forderung auch sein mag.

Wenn Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen, müssen Sie diesem unbedingt innerhalb von zwei Wochen widersprechen. Tun Sie das nicht, müssen Sie zahlen, auch wenn die Forderung nur Unsinn ist. Das Gericht prüft nicht, ob ein Mahnbescheid berechtigt ist.

Überprüft ein Inkassounternehmen ob eine Forderung berechtigt ist?

Ganz abgesehen davon, dass Inkassounternehmen über keine Möglichkeiten der eigenen Titulierung gegen Schuldner verfügen, ist ein Schreiben eines Inkassounternehmens nicht unbedingt Grund zur Besorgnis.

Inkassounternehmen können insbesondere weder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Schuldner einleiten, noch stehen sie in rechtsfreiem Raum.

Selbstverständlich muss die dort geltend gemachte so genannte Hauptforderung auf deren Begründung hin geprüft werden. Ein Inkassounternehmen wird diese Prüfung nicht vornehmen, sondern erhält von einem Gläubiger lediglich den Auftrag zum Forderungseinzug.

Dass insofern ein Inkassounternehmen eingeschaltet wurde, bedeutet noch nicht, dass die zugrundeliegende Forderung auch tatsächlich besteht. Es geht zum Beispiel darum, ob ein Rechnungsbetrag gerechtfertigt ist, ob dieser nicht zwischenzeitlich bereits beglichen wurde, ob es gegebenenfalls Aufrechnung Möglichkeiten gibt, usw. (von Rechtsanwältin Helicia H. Herman)

Was ist die Schadensminderungspflicht beim Inkasso?

Die Schadensminderungspflicht bedeutet beim Forderungseinzug, dass der Gläubiger keine unnötigen Kosten produzieren darf. Insbesondere darf der Forderungseinzug durch ein Inkassounternehmen nicht teurer sein, als die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gewesen wäre. Da die Kosten eines Anwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet werden, können diese unschwer ermittelt werden. Kosten des Inkassounternehmens, die darüber liegen, braucht der Schuldner nicht zu zahlen.

Zu beachten ist auch, dass die außergerichtlichen Gebühren von Anwälten auf die Anwaltsgebühren, die in gerichtlichen Verfahren entstehen, angerechnet werden. Das führt dazu, dass in Gerichtsverfahren Inkassokosten nur zu einem kleinen Teil anerkannt werden. (von Rechtsanwalt Jürgen Vasel)

Dürfen Inkassogebühren verlangt werden?

Zu diesem Problemfeld und deren Erstattungspflicht gibt es eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen. Diese Gerichte kommen zu dem Ergebnis, dass Inkassogebühren grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht vollends nicht erstattungsfähig sind. (AG Berlin Az. : 8 C 118/09; LG Berlin, 20 O 63/95; AG Krefeld Az. : 6 C 407/06; AG Bochum Az. : 75 C 187/06 ; AG Zossen Az. : 2 C 229/05; AG Wiesbaden Az. : 92 C 3458/07; AG Osnabrück Az. : 44 C 307/00 ).

Die Erstattungspflicht wird auch dann abgelehnt, wenn die Forderung zwischen dem Schuldner und Gläubiger streitig ist und es trotzdem zu einer Beauftragung eines Inkassounternehmens gekommen ist.

Ein anderer Teil der Gerichte befürwortet dagegen die Erhebung der Gebühren, wenn der Schuldner sich im Zahlungsverzug befindet.

Einigkeit besteht in der Rechtsprechung aber darin, dass ein Inkassounternehmen die Inkassogebühren nicht in beliebiger Höhe festsetzen kann. Vielmehr muss sich das Inkassobüro an den Rechtsanwaltskosten, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt sind, richten (OLG Köln Az. : 6 U 60/03 ).

Einigkeit herrscht auch darin, dass die Erstattungspflicht entfällt, (BGH Az. : VII ZB 53/05 ) wenn nach dem Inkassounternehmen nunmehr noch ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, weil sich das Inkassounternehmen dann nämlich als erfolglos erwiesen hat (OLG Dresden, NJW-RR 1994, 1139). (von Rechtsanwalt Sascha Lembcke)

Ist Inkasso durch einen Anwalt teurer als durch ein Inkassounternehmen?

Ihr Anwalt kann z.B. ein Beitreibungsabkommen mit Ihnen abschließen. Das bedeutet, er kann Ihnen alle wesentlichen Teile der Beitreibung von der ersten Mahnung bis zur Mobiliarzwangsvollstreckung zu einem angemessenen Pauschalpreis anbieten. Dieser wird sich an der durchschnittlichen Höhe der beizutreibenden Forderungen und dem durchschnittlich zu erwartenden Beitreibungsaufwand orientieren.

Sie haben dann keine Arbeit mehr und vollen Kostenüberblick. Fragen Sie Ihren Anwalt einfach mal, ob Sie Ihre gesamte Forderungsbeitreibung vertrauensvoll in seine Hände legen dürfen. Schildern Sie, was Sie wünschen und hören Sie, zu welchem Preis Sie es bekommen können. Gemeinsam werden Sie sicher ein Modell finden, das auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.

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