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Freigänger

Als Lockerung des Strafvollzugs kann angeordnet werden, dass ein Gefangener außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf. Dies dann nicht, wenn Fluchtgefahr oder die Gefahr weiterer Straftaten besteht

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