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123recht.de rechtliches Wörterbuch


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Amtspflichtverletzung

Der Staat haftet, wenn eine Amtsperson seine gegen Dritte bestehende Pflicht verletzt. Die Amtshaftung ist also die Haftung des Staates und seiner Beamten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Beamte hoheitlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Hoheitlich handelt, wer öffentliche Gewalt ausübt. Für Privatpersonen haftet der Staat nur, wenn diese für den Staat in dessen Auftrag tätig sind

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