Hallo,
ich bin seit 12 Jahren in Deutschland und arbeite jetzt in Erlangen. Ich würde mich gern einbürgern lassen. Bisher habe ich 52 Monaten die Rentenversicherung bezahlt. Ist es möglich, dass ich jetzt die deutsche staatsbürgerschaft beantragen kann.
Danke
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deutsche staatsbürgerschaft
Notfall?
Notfall?
Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung finden Sie u.a. hier:
http://www.stmi.bayern.de/buerger/staat/staatsangehoerigkeit/detail/05797/
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Erstmal Danke für die Antwort.
Ich bin bisschen irritiert. Ich habe von anderem gehört, dass man mindesten 60 Monaten Rentenversicherung bezahlen muss, dann kann man die deutsche staatsbürgerschaft beantragen. Aber in der Seite steht es nicht.
Falls man mindesten 60 Monaten Rentenversicherung bezahlen muss, habe ich Frage:
Bisher habe ich ja schon 52 Monaten die Rentenversicherung bezahlt, aber ich habe noch die Altersvorsorge Versicherung (5 Monaten). wird diese 5 Monaten auch mitgezählt? D.h. 52 + 5?
Danke
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Hi,
es steht nicht auf der Seite, weil es schlicht nicht stimmt. Insofern ist die Frage überflüssig.
Gruß vom mümmel
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Ich denke, hier hat jemand etwas durcheinander gebracht: 60 Monate Pflichtbeiträge sind die Voraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 (2) AufenthG
),.
Bei der Einbürgerung nach § 10 StAG müssen keine Pflichtbeiträge nachgewiesen werden.
quote:
Bei der Einbürgerung nach § 10 StAG müssen keine Pflichtbeiträge nachgewiesen werden.
Korrekt. Wohl aber, wenn sich die Einbürgerung mangels Anspruch nach den §§ 8 oder 9 StAG richtet.
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D.h. ich muss erstmal warten, bis ich 60 Monaten die Rentenversicherung geleistet habe, dann kann ich die Niederlassungserlaubnis beantragen. Danach kann ich die deutsche staatsbürgerschaft beantragen.
Correct me if i'm wrong.
Danke
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Hi,
you are wrong. Für die Einbürgerung genügt eine Aufenthaltserlaubnis - zwar nicht jede, aber diejenigen, die zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit berechtigen. Und eine Aufenthaltserlaubnis haben Sie doch vermutlich...
Gruß vom mümmel
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ja, ich habe die Aufenthaltserlaubnis.
Auf meinem Aufenthalt steht "Selbständige Erwebstätigkeit nicht erlaub1, Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt"
d.h. mit meinen Aufenthaltserlaubnis kann ich jetzt schon die deutsche staatsbürgerschaft beantragen.
Correct me if i'm wrong.
Danke
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Hi,
nach welchem § ist denn die AE ausgestellt?
Gruß vom mümmel
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§18 Abs.4 s.1 Aufenthg
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Hi,
wie vermutet - das genügt für die Einbürgerung.
Gruß vom mümmel
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Vielen Dank für Ihre Antwort...
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Nachdem ich in dieser Seite gelesen habe, mit meinem Aufenthalt (§18 Abs.4 s.1 Aufenthg) habe ich
keinen anspruch, die deutsche staatsbürgerschaft zu beantragen.
Voraussetzungen
Für eine Anspruchseinbürgerung müssen Sie zu dem achtjährigen (rechtmäßigen gewöhnlichen) Aufenthalt weitere Voraussetzungen erfüllen:
* ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5
[color=blue][/color]des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthalteszwecke besitzen;
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Der Gesetzestext schließt eine Einbürgerung eben nicht aus, wenn man eine Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 18 AufenthG
besitzt:
quote:<hr size=1 noshade>eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16 , 17 , 20 , 22 , 23 Abs. 1 , 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke <hr size=1 noshade>
Das heißt: mit jeder AE außer den genannten kann man sich einbürgern lassen. Also auch mit einer AE nach § 18.
Wichtig sind allerdings auch die anderen Bedingungen für die Einbürgerung. Wenn du erst für 52 Monate Pflichtbeiträge gezahlt hast, hast du wahrscheinlich die AE nach § 18 noch keine 8 Jahre. Hier müsstest du auch sehen, ob du insgesamt auf 8 Jahre rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland kommst. Entscheidend wäre hier, nach welchem Paragraph der vorherige Aufenthalt war.
Ich bin in Deutschland schon seit 13 Jahren. Ich habe mein §18 von 18.12.2008 bis 17.12.2010 gehabt. Danach habe ich §18 Abs. 4 S.1
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quote:
Ich habe mein §18 von 18.12.2008 bis 17.12.2010 gehabt. Danach habe ich §18 Abs. 4 S.1
Wichtig ist eben, nach welchem Paragraphen du vor dem Dezember 2008 deinen Aufenthalt hattest. Die gesamten letzten 8 Jahre sind hier wichtig.
Mit deiner jetzigen AE ist es auf jeden Fall prinzipiell möglich, dich einbürgern zu lassen (damit ist aber nur eine Bedingung erfüllt). Vielleicht lässt du dir am besten einen Beratungstermin bei der Einbürgerungsbehörde bei dir vor Ort geben (ist kostenlos).
Notiere dir am besten vorher, nach welchen Paragraphen du ab dem Jahr 2003 eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland hattest. Der Berater kann dir dann konkret sagen, ob du die Kriterien für eine Einbürgerung erfüllst und was du alles dafür brauchst bzw. noch nachweisen musst.
Vor Dezember 2008 hatte ich den Aufenthalt §16 Abs. 1.
Ich habe noch andere Frage:
wenn man eine private betriebliche Altersvorsorge hat, geht es einfacher, einbürgern zu lassen oder ein unbefristete aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
Besten Dank
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