deutsche staatsbürgerschaft

27. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
pipoo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 19x hilfreich)
deutsche staatsbürgerschaft

Hallo,

ich bin seit 12 Jahren in Deutschland und arbeite jetzt in Erlangen. Ich würde mich gern einbürgern lassen. Bisher habe ich 52 Monaten die Rentenversicherung bezahlt. Ist es möglich, dass ich jetzt die deutsche staatsbürgerschaft beantragen kann.

Danke



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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung finden Sie u.a. hier:

http://www.stmi.bayern.de/buerger/staat/staatsangehoerigkeit/detail/05797/

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4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pipoo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 19x hilfreich)

Erstmal Danke für die Antwort.

Ich bin bisschen irritiert. Ich habe von anderem gehört, dass man mindesten 60 Monaten Rentenversicherung bezahlen muss, dann kann man die deutsche staatsbürgerschaft beantragen. Aber in der Seite steht es nicht.

Falls man mindesten 60 Monaten Rentenversicherung bezahlen muss, habe ich Frage:

Bisher habe ich ja schon 52 Monaten die Rentenversicherung bezahlt, aber ich habe noch die Altersvorsorge Versicherung (5 Monaten). wird diese 5 Monaten auch mitgezählt? D.h. 52 + 5?

Danke

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

es steht nicht auf der Seite, weil es schlicht nicht stimmt. Insofern ist die Frage überflüssig.

Gruß vom mümmel

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#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Ich denke, hier hat jemand etwas durcheinander gebracht: 60 Monate Pflichtbeiträge sind die Voraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 (2) AufenthG ),.


Bei der Einbürgerung nach § 10 StAG müssen keine Pflichtbeiträge nachgewiesen werden.

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#5
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

quote:
Bei der Einbürgerung nach § 10 StAG müssen keine Pflichtbeiträge nachgewiesen werden.


Korrekt. Wohl aber, wenn sich die Einbürgerung mangels Anspruch nach den §§ 8 oder 9 StAG richtet.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
pipoo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 19x hilfreich)

D.h. ich muss erstmal warten, bis ich 60 Monaten die Rentenversicherung geleistet habe, dann kann ich die Niederlassungserlaubnis beantragen. Danach kann ich die deutsche staatsbürgerschaft beantragen.

Correct me if i'm wrong.

Danke

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

you are wrong. Für die Einbürgerung genügt eine Aufenthaltserlaubnis - zwar nicht jede, aber diejenigen, die zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit berechtigen. Und eine Aufenthaltserlaubnis haben Sie doch vermutlich...

Gruß vom mümmel

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
pipoo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 19x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Ja, ich habe die Aufenthaltserlaubnis.
Auf meinem Aufenthalt steht "Selbständige Erwebstätigkeit nicht erlaub1, Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt"

d.h. mit meinen Aufenthaltserlaubnis kann ich jetzt schon die deutsche staatsbürgerschaft beantragen.

Correct me if i'm wrong.

Danke

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

nach welchem § ist denn die AE ausgestellt?

Gruß vom mümmel

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
pipoo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 19x hilfreich)

§18 Abs.4 s.1 Aufenthg

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

wie vermutet - das genügt für die Einbürgerung.

Gruß vom mümmel

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
pipoo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 19x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort...


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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
pipoo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 19x hilfreich)

Nachdem ich in dieser Seite gelesen habe, mit meinem Aufenthalt (§18 Abs.4 s.1 Aufenthg) habe ich
keinen anspruch, die deutsche staatsbürgerschaft zu beantragen.


Voraussetzungen

Für eine Anspruchseinbürgerung müssen Sie zu dem achtjährigen (rechtmäßigen gewöhnlichen) Aufenthalt weitere Voraussetzungen erfüllen:

* ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 [color=blue][/color]des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthalteszwecke besitzen;


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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Der Gesetzestext schließt eine Einbürgerung eben nicht aus, wenn man eine Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 18 AufenthG besitzt:

quote:<hr size=1 noshade>eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16 , 17 , 20 , 22 , 23 Abs. 1 , 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke <hr size=1 noshade>


Das heißt: mit jeder AE außer den genannten kann man sich einbürgern lassen. Also auch mit einer AE nach § 18.

Wichtig sind allerdings auch die anderen Bedingungen für die Einbürgerung. Wenn du erst für 52 Monate Pflichtbeiträge gezahlt hast, hast du wahrscheinlich die AE nach § 18 noch keine 8 Jahre. Hier müsstest du auch sehen, ob du insgesamt auf 8 Jahre rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland kommst. Entscheidend wäre hier, nach welchem Paragraph der vorherige Aufenthalt war.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
pipoo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 19x hilfreich)

Ich bin in Deutschland schon seit 13 Jahren. Ich habe mein §18 von 18.12.2008 bis 17.12.2010 gehabt. Danach habe ich §18 Abs. 4 S.1



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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

quote:
Ich habe mein §18 von 18.12.2008 bis 17.12.2010 gehabt. Danach habe ich §18 Abs. 4 S.1


Wichtig ist eben, nach welchem Paragraphen du vor dem Dezember 2008 deinen Aufenthalt hattest. Die gesamten letzten 8 Jahre sind hier wichtig.

Mit deiner jetzigen AE ist es auf jeden Fall prinzipiell möglich, dich einbürgern zu lassen (damit ist aber nur eine Bedingung erfüllt). Vielleicht lässt du dir am besten einen Beratungstermin bei der Einbürgerungsbehörde bei dir vor Ort geben (ist kostenlos).

Notiere dir am besten vorher, nach welchen Paragraphen du ab dem Jahr 2003 eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland hattest. Der Berater kann dir dann konkret sagen, ob du die Kriterien für eine Einbürgerung erfüllst und was du alles dafür brauchst bzw. noch nachweisen musst.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
pipoo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 19x hilfreich)

Vor Dezember 2008 hatte ich den Aufenthalt §16 Abs. 1.

Ich habe noch andere Frage:
wenn man eine private betriebliche Altersvorsorge hat, geht es einfacher, einbürgern zu lassen oder ein unbefristete aufenthaltserlaubnis zu beantragen.

Besten Dank



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