
(domain-recht.de) Der Oberste Gerichtshof Österreich überprüfte eine Schadenersatzforderung, mit derKosten eines WIPO-Verfahrens geltend gemacht wurden. Das Urteilformuliert einige interessante Aspekte, die auch für die deutsche Domain-Rechtsprechung relevant sein dürften. (OGH, Urteil vom 16.3.2004,4 Ob 42/04m)
Die Klägerin des Verfahrens vertreibt unter der seit 1976 geschützten österreichischen Marke "Delikomat" Automatenkaffee.Der Beklagte, der in einem Unternehmen beschäftigt ist, dasfür die Klägerin ein EDV-Projekt betreut hat, registrierte imSeptember 2001 den Domain-Namen delikomat.com. Er selbst wollte die Domain nie nutzen. Nach Androhung leitete die Klägerinein Schiedsverfahren bei der WIPO ein, das sie auch gewann.Vor den österreichischen Gerichten begehrte die Klägerin vomBeklagten die Kosten der anwaltlichen Vertretung im WIPO-Verfahren.
Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab; es war der Meinung, die Klägerin habe sich bewusst für das raschere Verfahren vor der WIPO entschieden und daher auch das Risiko zu tragen, in diesem Verfahren keinen Kostenersatz zu erhalten. Diezweite Instanz hob das Urteil auf und gab der Klage statt: DerKlägerin stünde ein Ersatzanspruch zu; ersatzfähig sei abernur jener Aufwand, den bei gleicher Sachlage auch ein vernünftiger Mensch mit gewöhnlichen Fähigkeiten gemacht hätte.
Der OGH bestätigte nun das zweitinstanzliche Urteil, soweit esRechtsfragen betrifft: Die Klägerin hat Anspruch auf den Ersatzder ihr im Zusammenhang mit dem WIPO-Verfahren entstandenen Kosten. Der Weg über die WIPO sei angemessen gewesen, um zu einemschnellen und kostengünstigen Ergebnis zu kommen, weshalb dieSchadenersatzforderung berechtigt sei. Denn nur über eine WIPO-Entscheidung sei die Übertragung der Domain als Entscheid schnellund problemlos möglich gewesen. Bei einer Anrufung der österreichischen Gerichte wäre unklar gewesen, ob eine Übertragung derDomain im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens möglich sei oderlediglich die Freigabe der Adresse - ein Entscheid, der seinerseits ausschließlich in den USA vollstreckbar gewesen wäre, wodie .com-Domain verwaltet wird. Der komplexe Weg einer Vollstreckung in den USA wäre jedenfalls aufwändiger und kostenintensiver geworden.
Beiläufig stellte der OGH zudem fest, dass Domain-Grabbing begehe, wer bei Reservierung und Nutzung eines fremden Zeichens alsDomain in Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht handelt. Damitverstoße er gegen § 1 UWG, da mit der Registrierung des fremdenZeichens ein ad hoc-Wettbewerbsverhältnis begründet werde. Außerdem klärte der OGH, dass das Verfahren bei der WIPO kein echtes Schiedsverfahren sei, sondern ein Streitbeilegungsverfahren,weil danach ein Rechtszug zu den ordentlichen Gerichten möglichist. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten des WIPO-Verfahrens seidaher kein prozessrechtlicher Anspruch und könne gesondert geltend gemacht werden. Das WIPO-Verfahren habe zur Übertragung derDomain geführt und damit weiteren Schaden verhindert; die Kostender Klägerin waren daher als Rettungsaufwand sinnvoll und zweckmäßig.
Da auch nach deutschem Recht das Schiedsverfahren (vgl. §§ 1025ZPO) grundsätzlich abschließend ist (eine Ausnahme findet sichin § 1032 ZPO), das WIPO-Verfahren aber den Weg durch die ordentliche Gerichtsbarkeit offen lässt, könnte wohl auch hierder durch das WIPO-Verfahren entstandene Schaden geltend gemachtwerden.
Quelle: muepe.de, internet4jurists.at, eigene Recherche
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