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defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen

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defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen

Hallo!

Nach bisher guten und problemlosen Abwicklungen bei ebay, hat mich Murphy`s Law nun doch noch erwischt und ich habe ein Minidisc-Autoradio ersteigert, dass sich nach Erhalt des Paketes als defekt erwiesen hat, die Lautstärkeregelung funktioniert nicht richtig, hat Aussetzer.
Ich habe den Verkäufer noch am gleichen Tag telefonisch darüber informiert, woraufhin er behauptete, dass das nur beim Transport passiert sein kann, da es bei "bis heute noch ging", so auch in seiner Artikelbeschreibung.
Er zeigte sich zunächst kooperativ und wollte sich bei der Post erkundigen, wie es sich mit der Paketversicherung verhält und wollte sich dann wieder melden.
Seit dem Zeitpunkt konte ich nur noch mit dem Anrufbeantworter kommunizieren.
Auf meine mail, worauf ich ihm die Möglichkeit offeriert habe, das Gerät entweder reparieren zu lassen oder aber zurückzunehmen, hat er nicht reagiert. In der mail habe ich ihm eine Frist von zwei Tagen gesetzt, ansonsten würde ich eine negative Bewertung abgeben und einen Anwalt einschalten.

Wieder kam keine Reaktion, sodass ich das ich die negative Bewertung abgegeben habe mit dem Hinweis: Achtung! Verkäufer hat defektes Gerät als funtionierendes verkauft.
Prompt wurde das von ihm mit dem Hinweis kommentiert: schlechter ebayer. Gerät falsch eingebaut, gibt mir die Schuld.
Allein aufgrund seines unkooperativen Verhaltens und seiner widersprüchlichen Aussagen bzgl. des Zustandekommens des Schadens, einmal auf dem Postweg, dann widerum durch falschen Einbau, machen für mich deutlich, dass ihm der Mangel durchaus bewußt war, er es aber einfach mal versucht hat, ob es nicht doch klappt.
Abgesehen davon, ist es bei einem Autoradio mit Eurosteckern geradezu unmöglich, da etwas falsch anzuschließen

Ich habe ja nun einige ähnliche Themen in diesem Forum gelesen, die mir leider nicht eine befriedigende Auskunft geben konnten.

In seiner Artikelbeschreibung hat er zum Einen die Garantie ausgeschlossen aber nicht darauf hingewiesen, dass es sich um einen Privatverkauf handelt.
Nun meine Frage: Kann ich mich darauf berufen, dass er eben nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und er nur die Garantie, nicht aber die Gewährleistung ausgeschlossen hat, berufen und auf Rücknahme des Gerätes bzw. Reparatur bestehen?

Hier der Link zu seinem Angebot:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&;item=2445158109&category=14261&rd=1

Ich möchte mich schon mal jetzt für Eure Mühe bedanken.

Grüße Georg



von Georg_NRW am 28.12.2003 10:09
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen
1. Die Verwechslung der Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" gesteht man einem Privatverkäufer durchaus zu (ich schätze mehr als 70% der Bevölkerung kennt den Unterschied nicht).

2. Ob ein Verkauf ein Privatverkauf ist oder nicht, hängt nicht daran, ob und wie dies in der Artikelbeschreibung erwähnt wurde, sondern einzig und allein daran, ob der VK Privatverkäufer *ist* (und danach sieht es hier aus).

Bezüglich der Bewertungen:
Ihre Bewertung "Betrüger ..." kann von eBay gelöscht werden, da sie eine strafrechtliche Anschuldigung enthält (sein Ergänzungskommentar "Lügner..." übrigens auch).


von Mareike123 am 28.12.2003 12:05
Status: Tao (10000 Beiträge)
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>defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen
Danke für den Beitrag!

Das ist aber genau mein Problem, liegt hier nun ein Sachmagel vor oder nicht?
Meiner Meinung nach ja. Zumal er sich ja widersprüchlich äußert. Einmal behauptet er, es sei auf dem Postwege kaputt gegangen und dann widerum, durch falschen Einbau.
Woher will er das wissen?

Das hier Vorsatz im Spiel ist, liegt meiner Auffassung nach auf der Hand.

Kann ich nun auf Mängelbeseitigung bestehen oder nicht?
Hat er der Pflicht auf Gewährleistung und somit der Übergabe eines sachmangelfreien Gegenstandes nachzukommen?

Anscheinend gehen hier die Meinungen was jetzt Garantie oder Gewährleistung ist, doch auseinander.

Vielen Dank!

Gruß
Georg


von Georg_NRW am 28.12.2003 15:05
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen
Gute Frage ...

Die Gegenseite würde wie folgt argumentieren:

kein Gewährleistungsfall, keine Anspruch auf Rechte der Sachmängelfreiheit. Begründung: "Bis heute ging es noch". Darin sieht die Gegenseite keine Beschaffenheitsgarantie.

Dennoch denke ich, dass die widersprüchlichen Aussagen Ihres Verkäufers Ihnen zu gute kommen werden, und rate Ihnen: machen Sie von Ihrer Drohung gebrauch und beauftragen Sie einen Rechtsbeistand.

-----------------
"Nützliche Infos auch hier"


von im_web_kaufen am 28.12.2003 16:13
Status: Unsterblich (952 Beiträge)
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>defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen
Wie auch in anderen Threads schon deutlich wird, gehen die Meinungen bzgl dieser Formulierung "Gerät HAT bis heute funktioniert" auseinander.
Man muss hier mE jeden Fall einzeln auslegen (§§ 133, 157) und kann nicht pauschal sagen, wie eine derartige Formulierung zu werten ist.

Generell vertrete ich die Meinung, dass gerade keine Beschaffenheitsgarantie übernommen wird (sofern man die vor dem Kauf vorhandene Funktionsfähigkeit nachweisen kann, z.B. durch Zeugen), sämtliche Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht also tatsächlich ausgeschlossen sind.

Wenn ich nun Ihren Fall betrachte, drängt sich mir auch der Verdacht auf, dass der Verkäufer evtl. den Mangel arglistig verschwiegen hat, so dass sich der Verkäufer nicht auf den Ausschluss der Mängelhaftung berufen kann (vgl. § 444 BGB).

Noch zu den anderen Punkten:
Garantie und Gewährleistung... das ist fast bei jeder Auktion falsch beschrieben. Ich sehe den Prozentsatz der Bevölkerung, der die Begriffe nicht korrekt trennen kann, sogar bei weit über den o.g. 70%. Entscheidend ist hier aber, ob beide Parteien verstanden haben und sich darüber einig waren, was gemeint war, und das wird hier zu bejahen sein (falsa demonstratio non nocet).

Im Übrigen rate ich auch zur Vorsicht bei negativen Bewertungen und auch schon bei einer "Drohung" damit. Da kann man sich sehr schnell strafbar machen, z.B. Nötigung, Beleidigung, üble Nachrede usw.

Fazit:
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, könnte Sie nach einer Deckungszusage fragen und dann anwaltschaftliche Hilfe an Anspruch nehmen.
Wenn Sie keine Versicherung haben, müssen Sie abwägen, ob Sie das imho durchaus bestehende Risiko einer Niederlage eingehen möchten.

Viel Glück!

Halten Sie uns bitte auf dem Laufenden.

grtz
BuggerT


von guest123-21 am 28.12.2003 17:56
Status: Stift (51 Beiträge)
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>defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen
Für die eigentlichen Mängelrechte sind die widersprüchlichen Aussagen des Verkäufers wohl irrelevant, wenn auch ungeschickt.

1.) Ein Sachmangel i. S. v. § 434 BGB liegt vor.

2.) Wie auch Mareike sehr zutreffend geschrieben hat, ist m. E. durch die Formulierung "wie immer ohne Garantie" eine Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen.
Ich finde, ein objektiver Ebay-Käufer versteht, wie sich indirekt dem Beitrag von Georg_NRW entnehmen lässt, so, dass er keine Mängelrechte hat und nicht so, dass der Verkäufer lediglich keine Garantie übernehmen will (diese Erklärung, keine Garantie übernehmen zu wollen würde überdies auch keinen Sinn machen, denn eine Garantie muss durch Erklärung übernommen werden!).

3.) Nachdem ein Gewährleistungsausschluss vorliegt, ist § 444 BGB maßgeblich. Diesbezüglich ist meine Meinung (als Meinung der "Gegenseite"
), dass durch die Formulierung "Bis heute ging es noch" keine Beschaffenheitsgarantie übernommen worden ist.
Eine Beschaffenheitsgarantie ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für das Vorliegen der Eigenschaft einstehen wollte (so meine Meinung). Dies ist wohl nicht der Fall. Auch, wenn man bloße Beschaffenheitsvereinbarungen als Garantie ansieht, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Die Parteien haben lediglich vereinbart, dass die Sache früher ordnungsgemäß funktioniert hat. Beschaffenheitsgarantien beziehen sich jedoch auf die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang (Versand). Diesbezüglich wurde aber gar keine Garantie abgegeben.

Folglich bestehen hier wohl keine Mängelrechte, außer, es ist dem Verkäufer Arglist nachzuweisen oder der Verkäufer war Unternehmer.


von maître am 28.12.2003 18:15
Status: Legende (318 Beiträge)
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>defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen
Folglich bestehen hier wohl keine Mängelrechte, außer, es ist dem Verkäufer Arglist nachzuweisen oder der Verkäufer war Unternehmer.

Arglist könnte man Ihrem VK aber durchaus unterstellen:

1. Aussage: "das nur beim Transport passiert sein kann"
2. Aussage: "Gerät falsch eingebaut, gibt mir die Schuld."
Verstärken tut sich mein Verdacht noch durch die Tatsache, dass Sie angeben, dass sich nun Ihr Verkäufer nicht mehr bei Ihnen meldet.

... und wenn er keinen Zeugen benennen kann, dass die Ware tatsächlich frei von Mängeln war, oder das Gericht dem Zeugen keinen glauben schenkt, tritt § 444 BGB in Kraft.

... desweiteren vertrete ich die Meinung, dass man "bis heute ging es noch" durchaus als Beschaffenheitsgarantie ansehen kann, und sich die Gegenseite
auf die höhere Gewichtung und Ablehnung der Mängelrechte durch den flappsigen Ausspruch: "wie immer ohne Garantie" nicht berufen kann. Auch hier liegt m. E. § 444 BGB an.

Vielmehr ist es doch von Bedeutung, wie ein objektiver Käufer, wie in unserem Falle Georg_NRW, diese "Anpreisung eines Artikels" aufnimmt. Für einen Käufer ist es maßgeblich, dass er einen Artikel erwirbt, der frei von Mängel ist. Davon ist er ausgegangen. Über Garantie / Gewährleistung macht sich ein Käufer erst dann Gedanken, wenn er das Teil nutzen konnte, und es plötzlich seinen Dienst versagt.

"Warum schliesst, der Verkäufer die Garantie aus?"

Weil es gang und gebe ist bei eBay als Privat-Verkäufer Mängelrechte auszuschließen? Weil der Verkäufer in irgendwelchen Auktions-FAQs gelesen hat, dass man sie ausschliessen kann? Oder vielmehr weil er in seiner kurzen Beschreibung nicht auf einen Mängel eingehen möchte? Verschlechtert es doch die Möglichkeit den bestmöglichen Preis der Ware zu erzielen.


Also: "Deckungsanfrage" bei der RS-Versicherung und wenn diese zustimmt, Mängelrechte einklagen.


von im_web_kaufen am 28.12.2003 18:49
Status: Unsterblich (952 Beiträge)
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>defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen
Zunächst einmal, vielen Dank für die zahlreichen Beiträge.

Ehrlich gesagt, viel weiter bin ich nun auch nicht, da es doch unterschiedliche Aufassungen gibt.
Ich möchte dies nicht als Vorwurf verstanden wissen, sondern eher als die traurige Erkenntnis, wie unsicher die ganze Gesetzesgebung und -auslegung inzwischen ist.
Meiner Meinung nach hebelt sich der VK insofern selbst aus, da er zum einen zwar eine "Beschaffenheitsgarantie" abgibt, diese aber gleichzeitig widerruft, indem er keine Garantie übernimmt? Was zählt denn nun?

Eigentlich kann man nur eins von Beidem!!

Mit dieser Art des Vertragswesens werden "Betrügern" und unseriösen Leuten doch Tor und Tür geöffnet, ihre kriminelle Energie weiter umzusetzen.
Man behautet ein funtionierendes Gerät verschickt zu haben und verschickt ein defektes und der Käufer muß sich damit zufrieden geben,dass die Garantie ausgeschlossen wurde??
Tatsache ist doch,dass ich ein Gerät erhalten habe, das defekt ist und somit ein Sachmangel vorliegt, der aufgrund des Schadens auch nicht durch einen "falschen Einbau" entstanden sein kann.
Ist es denn nicht so, dass er mir nachweisen muß, dass das Gerät nur durch falschen Einbau oder durch den Transport beschädigt wurde?
Es kann doch nicht sein,dass ich als Käufer beweisen muß, das der VK ein funktionierendes Gerät abgeschickt hat?
Das ist für mich unlogisch!
Immerhin hat er doch für die Funktion des Gerätes garantiert, durch seinen Hinweis " bis gestern ging es noch".

Aber wahrscheinlich wird es auch in diesem Fall so sein,das Recht haben und Recht bekommen, zwei unterschiedliche Dinge sind...

Ich habe übrigens keine Rechtschutzversicherung, werde aber dennoch zu einem Anwalt gehen und dem VK über diesen ein Schreiben zukommen lassen, sofern der Anwalt mir dazu rät.

Es geht mir nicht um die 67,-€, sondern darum, das Ehrlichkeit und Seriosität nicht weiter durch ein derartiges Vorgehen untergraben wird und irgendwann immer mehr Leute an einem Punkt angelangt sind, und anfangen genauso zu handeln, da die Justiz nicht in der Lage ist, gerecht zu urteilen.

Für weitere Tips bzgl. meiner o.g. Anmerkungen wäre ich euch dankbar.

Viele Grüße
Georg


von Georg_NRW am 28.12.2003 20:35
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen
Wenn denn eine Beschaffenheitsgarantie in der Formulierung zu sehen wäre (was ich ja verneine, s.o.), dann wäre der Haftungsausschluss unwirksam. In diesem Fall wäre zu beweisen, dass der Sachmangel schon bei Übergabe vorlag.

Im Fall, wie er nach meiner Lösung (s.o.) aussehen würde, müsste arglistiges Verschweigen des Mangels bewiesen werden (was schon möglich denkbar erscheint).

Es ist schon richtig, dass unseriöse Verkäufer Haftungsausschlussklauseln für Ihre Zwecke nützen könnten.
Jedoch will ich zu bedenken geben, dass sich der Käufer ja auch freiwillig auf den Haftungsausschluss eingelassen hat. Er hätte ja nicht bieten müssen!


von maître am 28.12.2003 20:46
Status: Legende (318 Beiträge)
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>defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen
Fraglich ist doch, ob der Verkäufer beweisen kann, ob das Gerät bei ihm noch funktionierte.

Wenn dies nicht möglich ist, liegt ein arglistiges Verschweigen schon sehr nahe. Jedoch weiß ich jetzt nicht, inwieweit die Beweislast hier auf den Verkäufer übertragen werden kann, also ob er überhaupt beweisen muss, dass bei ihm das Gerät noch funktioniert.

Zunächst sehe ich die Beweislast eindeutig beim Käufer.

grtz
BuggerT


von guest123-21 am 28.12.2003 21:10
Status: Stift (51 Beiträge)
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>defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen
@TE:

Können Sie über einen Elektronik-Fachhandel einen Fehler auf der Platine des Gerätes bescheinigen lassen?

-> schliesst einen Transportschaden aus
-> das falsche Anschliessen an den EURO-Stecker ist faktisch unmöglich

q.e.d.



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von im_web_kaufen am 28.12.2003 21:38
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