defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen
Hallo!
Nach bisher guten und problemlosen Abwicklungen bei ebay, hat mich Murphy`s Law nun doch noch erwischt und ich habe ein Minidisc-Autoradio ersteigert, dass sich nach Erhalt des Paketes als defekt erwiesen hat, die Lautstärkeregelung funktioniert nicht richtig, hat Aussetzer.
Ich habe den Verkäufer noch am gleichen Tag telefonisch darüber informiert, woraufhin er behauptete, dass das nur beim Transport passiert sein kann, da es bei "bis heute noch ging", so auch in seiner Artikelbeschreibung.
Er zeigte sich zunächst kooperativ und wollte sich bei der Post erkundigen, wie es sich mit der Paketversicherung verhält und wollte sich dann wieder melden.
Seit dem Zeitpunkt konte ich nur noch mit dem Anrufbeantworter kommunizieren.
Auf meine mail, worauf ich ihm die Möglichkeit offeriert habe, das Gerät entweder reparieren zu lassen oder aber zurückzunehmen, hat er nicht reagiert. In der mail habe ich ihm eine Frist von zwei Tagen gesetzt, ansonsten würde ich eine negative Bewertung abgeben und einen Anwalt einschalten.
Wieder kam keine Reaktion, sodass ich das ich die negative Bewertung abgegeben habe mit dem Hinweis: Achtung! Verkäufer hat defektes Gerät als funtionierendes verkauft.
Prompt wurde das von ihm mit dem Hinweis kommentiert: schlechter ebayer. Gerät falsch eingebaut, gibt mir die Schuld.
Allein aufgrund seines unkooperativen Verhaltens und seiner widersprüchlichen Aussagen bzgl. des Zustandekommens des Schadens, einmal auf dem Postweg, dann widerum durch falschen Einbau, machen für mich deutlich, dass ihm der Mangel durchaus bewußt war, er es aber einfach mal versucht hat, ob es nicht doch klappt.
Abgesehen davon, ist es bei einem Autoradio mit Eurosteckern geradezu unmöglich, da etwas falsch anzuschließen
Ich habe ja nun einige ähnliche Themen in diesem Forum gelesen, die mir leider nicht eine befriedigende Auskunft geben konnten.
In seiner Artikelbeschreibung hat er zum Einen die Garantie ausgeschlossen aber nicht darauf hingewiesen, dass es sich um einen Privatverkauf handelt.
Nun meine Frage: Kann ich mich darauf berufen, dass er eben nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und er nur die Garantie, nicht aber die Gewährleistung ausgeschlossen hat, berufen und auf Rücknahme des Gerätes bzw. Reparatur bestehen?
Hier der Link zu seinem Angebot:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2445158109&category=14261&rd=1
Ich möchte mich schon mal jetzt für Eure Mühe bedanken.
Grüße Georg
von Georg_NRW am 28.12.2003 10:09
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>defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen
Danke für den Beitrag!
Das ist aber genau mein Problem, liegt hier nun ein Sachmagel vor oder nicht?
Meiner Meinung nach ja. Zumal er sich ja widersprüchlich äußert. Einmal behauptet er, es sei auf dem Postwege kaputt gegangen und dann widerum, durch falschen Einbau.
Woher will er das wissen?
Das hier Vorsatz im Spiel ist, liegt meiner Auffassung nach auf der Hand.
Kann ich nun auf Mängelbeseitigung bestehen oder nicht?
Hat er der Pflicht auf Gewährleistung und somit der Übergabe eines sachmangelfreien Gegenstandes nachzukommen?
Anscheinend gehen hier die Meinungen was jetzt Garantie oder Gewährleistung ist, doch auseinander.
Vielen Dank!
Gruß
Georg
von Georg_NRW am 28.12.2003 15:05
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>defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen
Wie auch in anderen Threads schon deutlich wird, gehen die Meinungen bzgl dieser Formulierung "Gerät HAT bis heute funktioniert" auseinander.
Man muss hier mE jeden Fall einzeln auslegen (§§ 133, 157) und kann nicht pauschal sagen, wie eine derartige Formulierung zu werten ist.
Generell vertrete ich die Meinung, dass gerade keine Beschaffenheitsgarantie übernommen wird (sofern man die vor dem Kauf vorhandene Funktionsfähigkeit nachweisen kann, z.B. durch Zeugen), sämtliche Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht also tatsächlich ausgeschlossen sind.
Wenn ich nun Ihren Fall betrachte, drängt sich mir auch der Verdacht auf, dass der Verkäufer evtl. den Mangel arglistig verschwiegen hat, so dass sich der Verkäufer nicht auf den Ausschluss der Mängelhaftung berufen kann (vgl.
§ 444 BGB).
Noch zu den anderen Punkten:
Garantie und Gewährleistung... das ist fast bei jeder Auktion falsch beschrieben. Ich sehe den Prozentsatz der Bevölkerung, der die Begriffe nicht korrekt trennen kann, sogar bei weit über den o.g. 70%. Entscheidend ist hier aber, ob beide Parteien verstanden haben und sich darüber einig waren, was gemeint war, und das wird hier zu bejahen sein (falsa demonstratio non nocet).
Im Übrigen rate ich auch zur Vorsicht bei negativen Bewertungen und auch schon bei einer "Drohung" damit. Da kann man sich sehr schnell strafbar machen, z.B. Nötigung, Beleidigung, üble Nachrede usw.
Fazit:
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, könnte Sie nach einer Deckungszusage fragen und dann anwaltschaftliche Hilfe an Anspruch nehmen.
Wenn Sie keine Versicherung haben, müssen Sie abwägen, ob Sie das imho durchaus bestehende Risiko einer Niederlage eingehen möchten.
Viel Glück!
Halten Sie uns bitte auf dem Laufenden.
grtz
BuggerT
von guest123-21 am 28.12.2003 17:56
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>defektes Gerät ersteigert-Privatverkauf fehlt-Garantie wurde ausgeschlossen
Folglich bestehen hier wohl keine Mängelrechte, außer, es ist dem Verkäufer Arglist nachzuweisen oder der Verkäufer war Unternehmer. Arglist könnte man Ihrem VK aber durchaus unterstellen:
1. Aussage: "das nur beim Transport passiert sein kann"
2. Aussage: "Gerät falsch eingebaut, gibt mir die Schuld."
Verstärken tut sich mein Verdacht noch durch die Tatsache, dass Sie angeben, dass sich nun Ihr Verkäufer nicht mehr bei Ihnen meldet.
... und wenn er keinen Zeugen benennen kann, dass die Ware tatsächlich frei von Mängeln war, oder das Gericht dem Zeugen keinen glauben schenkt, tritt
§ 444 BGB in Kraft.
... desweiteren vertrete ich die Meinung, dass man "bis heute ging es noch" durchaus als Beschaffenheitsgarantie ansehen kann, und sich die Gegenseite
auf die höhere Gewichtung und Ablehnung der Mängelrechte durch den flappsigen Ausspruch: "wie immer ohne Garantie" nicht berufen kann. Auch hier liegt m. E.
§ 444 BGB an.
Vielmehr ist es doch von Bedeutung, wie ein objektiver Käufer, wie in unserem Falle Georg_NRW, diese "Anpreisung eines Artikels" aufnimmt. Für einen Käufer ist es maßgeblich, dass er einen Artikel erwirbt, der frei von Mängel ist. Davon ist er ausgegangen. Über Garantie / Gewährleistung macht sich ein Käufer erst dann Gedanken, wenn er das Teil nutzen konnte, und es plötzlich seinen Dienst versagt.
"Warum schliesst, der Verkäufer die Garantie aus?"
Weil es gang und gebe ist bei eBay als Privat-Verkäufer Mängelrechte auszuschließen? Weil der Verkäufer in irgendwelchen Auktions-FAQs gelesen hat, dass man sie ausschliessen kann? Oder vielmehr weil er in seiner kurzen Beschreibung nicht auf einen Mängel eingehen möchte? Verschlechtert es doch die Möglichkeit den bestmöglichen Preis der Ware zu erzielen.
Also: "Deckungsanfrage" bei der RS-Versicherung und wenn diese zustimmt, Mängelrechte einklagen.
von im_web_kaufen am 28.12.2003 18:49
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