brille kaputt - schaden "grosszügig" mit 100,- abgeglichen.
hallo leute,
hatte leider nicht die möglichkeit alle forenbeiträge durchzulesen - also bitte um nachsicht, wenn ich hier eine wiederholung hervorrufe.
mein problem:
habe einer freundin bei einer féte die brille von der nase gefegt und bin auch noch draufgetreten. ok - erster schreck - dann - achsoooo - ich bin ja haftpflichtversichert. - schaden eingereicht. versicherung: wann wo usw - und unter anderem "die brille im orginal". kostenvoranschlag (gleichwertige (!) brille mit gleichwertigen (!) gläsern - ca. 550,- € Wert), bilder, orginalbrille, schadenshergang (tölpelhaftigkeit halt) - halt alles, was sie wollten, eingereicht....
was passiert? die versicherung schreibt lapidar:
"gern zahlen wir € 100. (v-scheck)
nach unseren informationen wurde ihre brille im jahre 2001 (stimmt nicht - neuer) angeschafft. die statistiken des optikerhandwerkes belegen, dass brillen druchschnittlich nach 36 monaten ersetzt werden. ihre brille war zum schadenzeitpunkt älter. der zeitwert ihrer brille geht deshalb gegen null. da die beschädigte brille für sie trotzdem noch einen gebrauchswert hatte, erhalten sie 100 €"
beim folgenden telefonat bezog man sich zunächst auf
§249 BGB (haftung im allgemeinen - keine einschränkung auf zeitwert oder ähnlichem) und nachdem ich dies sofort per zitat des § widerlegte, auf gerichtsurteile, die mir dann auch in kopie zugingen. das aktuellste urteil ist von 1995.
kann ich da noch was machen? ich bin stocksauer... vielleicht kann mir hier ja noch jemand helfen. ich jedenfalls fühle mich moralisch verpflichtet, den schaden zu begleichen, den ich angerichtet habe.
gruss
thomas
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"don´t worry - be happy ;-)"
von liontom66 am 06.07.2005 23:31
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