Ist eine rückwirkende Forderung des Betreuungsunterhalt für den gesamten Zeitraum zulässig?

6. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
epikur999
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist eine rückwirkende Forderung des Betreuungsunterhalt für den gesamten Zeitraum zulässig?

hallo zusammen!

ich habe hier im forum bereits einige hilfreiche informationen gewonnen, jedoch scheint der vorliegende fall etwas zu exotisch für die suchfunktion. daher hiermit eine direkte anfrage mit der bitte um stellungnahme:

aus einer kurzen und flüchtigen beziehung vor mehreren jahren entstammt ein kind, das in diesem monat das vierte lebensjahr beendet.
mutter und kind sind ukrainischer staatsbürgerschaft und leben seit der geburt des kindes ununterbrochen in ihrer heimat.
ein kontakt zur mutter bestand nach dem kurzen aufenthalt in deutschland über jahre nicht mehr. im vergangenen jahr wurde per RA unterhalt für das kind angefordert und nach vaterschaftsfeststellung per titel beim jugendamt auch geregelt. für die zurückliegende zeit wurde per vergleich eine einmalzahlung vereinbart und sei dem wird regelmäßig der kindsunterhalt geleistet.
dieser tage ging ebenfalls per RA nun eine rückwirkende forderung nach betreuungsunterhalt ein. unter berücksichtigung der einkommensverhältnisse des verpflichteten, dem selbstbehalt und der lebenshaltungskosten in der ukraine werden annähernd 8000 € nachzahlung für die vergangenen jahre als betreuungsunterhalt für die mutter verlangt.

meine fragen:
1. ist eine rückwirkende forderung des betreuungsunterhalt für den gesamten zeitraum zulässig?
gilt nicht viel eher der zeitpunkt, an dem die forderung überhaupt erst ausgesprochen wurde?

2. wenn ein unterhaltsanspruch der mutter noch besteht, wie lang wäre der unterhaltszahlende zu der leistung verpflichtet?

3. die höhe der forderung bemisst der RA allein an der leistungsfähigkeit des zahlenden. lebenshaltungskosten und vormaliges einkommen der mutter in der ukraine werden nicht berücksichtigt. widersspicht das nicht den entsprechenden gesetzlichen regelungen, dass die mutter lediglich ihrer finanziellen situation vor der geburt gleichgestellt werden soll?

soweit fürs erste meine knappen fragen. sollten weitere details notwendig sein, will ich natürlich gern ausführlicher werden.

vielen dank vorab für die diskussionsbeiträge

epikur

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Das ist ja ein starkes Stück !
Ich will mal sehen ,wieviel ich dir helfen kann !
1. Die Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter endet mit dem 3.Lebensjahr des Kindes .
2.Nehm dir auf jedenfall auch einen RA ,denn die Mutter kann nichts rückwirkend fordern .Wenn sie den Unterhalt zu dem Zeitpunkt ,an dem sie berechtigt war ,nicht eingefordert hat ,Pech !
Nur probieren kann sie selbstverständlich alles ,ob sie damit durchkommt steht auf einem ganz anderen Blatt Papier .
3.Hätte sie ,rein theoretisch ,Forderungen gestellt ,wäre ihr Einkommen auch mit eingerechnet worden .Wenn es in ihrem Land änliches wie Erziehungsgeld gibt ,war die hälfte der Summe fast schon vom Tisch .

LG

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#2
 Von 
epikur999
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo dori,

danke für die prompte antwort!

hast du vielleicht noch einen tip, wo ich schwarz auf weiß nachlesen kann, dass nicht eingeforderter betreuungsunterhalt keinesfalls rückwirkend geltend gemacht werden kann?

an den RA hab ich natürlich auch bereits gedacht. allerdings möchte ich nicht unvorbereitet in solch ein gespräch gehen ...- ich hab da bereits meine schlechten erfahrungen machen müssen.

nochmals danke und herzliche grüße
epikur

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#3
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hi epikur999!

http://www.scheidung-online.de/
- Unterhalt
- Unterhalt für die Vergangenheit

Lieben Gruß!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
epikur999
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

auch dir, ARTiger, vielen dank für den hinweis!

das klingt alles recht beruhigend und läßt mich vermutlich heute nacht ein wenig besser schlafen als gestern.

trotzdem noch eins, zwei kurze fragen zu der rechtslage bzw. dem kryptischen und leider bürgerunfreundlichem gesetzesdeutsch:

1. die in §1613 (1) aufgeführten "in verzug gekommen ... bzw. anhängig ... gemeinten vokabeln setzen sicher eine schriftliche oder irgendwie "offizielle" forderung voraus, oder?
nicht, dass es überhaupt eine gab, aber da kann mir nicht irgendwas untergeschoben werden?

2. in absatz (2)2. wird davon gesprochen, dass aus "rechtlichen oder tatsächlichen gründen" das geltendmachen gehindert gewesen sein könnte ... - was muß ich mir denn darunter vorstellen?

über eine weitere kurze antwort zu den beiden fragen würde ich mich natürlich sehr freuen und bedanke mich bereits jetzt für eine beruhigtere nacht

epikur



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#5
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hi!

Meine laienhaften Interpretationen zu deinen Fragen:

zu1)
Ich glaube nicht, dass man dir nachträglich etwas *unterschieben* kann.

zu2)
ohne es konkret zu wissen, könnte ich mir vorstellen, dass damit z.B. gemeint sein könnte, dass du evtl. abgetaucht warst und dir entprechende Forderungen nicht zugestellt werden konnten.
Das hätte dann wohl in deinem Verantwortungsbereich gelegen.

Lieben Gruß!

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#6
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

§1613 bezieht sich nur auf Kindesunterhalt ,wäre mir nicht sicher ,ob dies eins zu eins auf Betreuungsunterhalt umzusetzen ist .
Da wäre ich vorsichtig mit dieser Information .

LG

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Da hast du recht,
Da bin ich voll ins falsche Kapitel geraten.

Danke, für den Hinweis!

Hier aber der Auszug aus Scheidung-online.de

betreffend BU:

7. Unterhalt für die Vergangenheit:

Der Unterhaltsanspruch der Mutter setzt voraus, dass der Vater entweder seine Vaterschaft zugibt oder dass seine Vaterschaft festgestellt wurde. Leugnet der Vater zunächst seine Vaterschaft, wird seine Vaterschaft aber nachträglich festgestellt, so kann die Mutter für sich und das Kind rückwirkend Unterhalt verlangen. Es liegt ein Fall des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB (rechtliche Unmöglichkeit, den Unterhalt früher geltend zu machen) vor.


-- Editiert von ARTiger am 06.01.2008 22:32:29

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#8
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Danke warum !
War mir nicht sicher und wollte einfach mal drauf hinweisen ,falls es falsch war und der TE das dann so übernimmt :)

Aber die Mutter kann nicht nach Jahren daher kommen und es nachträglich fordern .
Das hätte sie zum Zeitpunkt der Berechtigung machen müssen .Da sie dies nicht gemacht hat ,konnte der KV getrost davon ausgehen ,das sich die KM selbstständig versorgen kann ,oder versorgt ist .Es ist nicht die Aufgabe des KV der KM hinterher zu rennen ,ob sie auch genug hat .

Sie wollte nichts ,und nur weil es ihr jetzt wieder einfällt sie könnte ja ihren Sparstrumf etwas füllen ,kommt sie vor Gericht nicht unbedingt damit durch .

Oder was meinst du ,warum ?

LG

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

quote:
Aber wir wissen ja, Recht haben und kriegen....

Oooohhh ja ,wem sagst du das .......... :augenroll:

Hab dich hier schon vermisst ,dacht schon du hättest unser gemütliches Forum verlassen :)
Oder hab ich nur nicht gründlich genug gelesen :grins:

War schon fast einsam !

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
epikur999
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

danke euch allen für die stellungnahmen!

"so steh ich hier, ich armer tor ...
genauso klug wie als zuvor ..." ;)

recht haben und kriegen sind zweierlei, das weiß ich wohl ...

zu passender zeit melde ich mit einem ergebnis oder einer nachfrage.

nochmals allen danke und bis die tage
epikur

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#14
 Von 
Audio001
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 8x hilfreich)

RE: Philosoph

Ich denke die "Mutti" und ihr Anwalt haben sich schon etwas dabei gedacht.- Aufgrund des alten und nicht geänderten § 1615l Abs. 4 gilt weiterhin auch im neuen Unterhaltsrecht für den Betreuungsunterhalt eines nicht ehelichen Kindes: „(4) Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des auf die Entbindung folgenden Jahres.“.

Der Betreuungsunterhalt aus dem Ehegattenunterhalt kennt die Verjährungsregelung nicht.- Aber der Betreuungsunterhalt aus § 1625l BGB !- Ich würde meinen, "Mutti" und ihr Anwalt spekulieren auf das neue Unterhaltsgesetz und die darin enthaltenen Billigkeitgründe. Sprich ggf. zahlen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes!- Also aufpassen, dass könnte noch eine teure Angelegenheit für den Kindsvater werden! :???:

Ich denke "gute" anwaltliche Beratung tut not!

Gruß


0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Das bezweifel ich doch stark ,das die damit durchkommen würden .
Denn bisher braucht sie das Geld ja auch nicht .Da müsste sie dem Richter aber einen guten Grund geben ,ausgerechnet NACH den 3 Jahren das Geld haben zu wollen .
Außerdem ist nicht gesagt ,das man bis zum 15. zahlen muss ,doch eher umgekehrt ,alle nur bis zum 3. !!
Mit der Verjährung bei dir komm ich nicht mit :???:
Was soll denn da verjähren ?? Eine Forderung die nie gestellt wurde ,kann auch nicht verjähren ,dafür hätte man sie erst stellen müssen ,hat sie damals aber nicht ..... :crazy:

Zum Anwalt würde ich auf alle Fälle raten !!

LG

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