begründung für kündigung,

4. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
kings
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
begründung für kündigung,




hallo,

wir wohnen zu dritt in einer wohngemeinschaft.

dabei ist bewohner a der eigentümer, der in seinem haus mit den weiteren bewohnern b und c wohnt.

seit einiger zeit ( ein paar wochen, ca 6 wochen ) gibt es spannungen zwischen den bewohnern a und b mit bewohner c.

a und b sind schwul und c ist es nicht. soweit so gut. nur bewohner c hat inzwischen seine probleme damit. also das die beiden anderen schwule sind.

bewohner c ist religiös. welche religion er hat, wird hier nicht gesagt, weil kein bock auf rassisten.

frage: kann mitbewohner c der mietvertrag gekündigt werden, wenn es von seiner seite wiederholt zu üblen beleidigungen gegen schwule gekommen ist, das verhältnis insgesamt - logischerweise - inzwischen ziemlich zerrüttet ist und wenn ja, wie kann man das rechts sicher in der kündigung formulieren?

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15 Antworten
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#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Denke nein, da der Vertrag ja nur gemeinsam gegenüber dem Vermieter gekündigt werden kann.

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#2
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Dazu müßte man wissen wie die Verträge gestaltet sind. Also haben B und C jeder einen eigenen Mietvertrag oder stehen sie gemeinsam drin?

Wenn jeder einen eigenen hat, kann A evtl. C wegen Zerrüttung des Mietverhältnisses aufgrund der Beleidigungen kündigen.

Wenn B und C einen gemeinsamen Mietvertrag haben kann B kündigen und da er nicht alleine kündigen kann, C auf Zustimmung zur Kündigung verklagen. Und wenn C raus ist kann B mit A einen neuen Vertrag abschließen.

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#3
 Von 
kings
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)



@ michael32

der vermieter ist einer der drei wg bewohner.

also eine wg, aber nicht mit mietvertrag und untermietvertrag, hauptmieter und untermieter, sondern eine wg, in der auch der eigentümer selbst teil von ist.


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#4
 Von 
kings
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)



es gibt in der wg nur einen mietvertrag, den zwischen a ( eigentümer ) und c. b ist der freund von a und hat keinen eigenen mietvertrag.


eigentlich ist es so angefangen, das a und b den c aufgenommen haben, weil er aufgrund von scheidung und anderen problemen sehr schnell aus seine wohnung raus mußte.

das ganze war als notlösung gedacht. ein paar monate bei uns, bevor er dann was eigenes gefunden hat.

wir kannten ihn vorher. eigentlich ein freundlicher, lieber, friedlicher kerl. es ist klar, das es von unserer seite auch nie zu sexueller belästigung kommt.

aber so kennen und sich verstehen und aber zusammen leben ist ein unterschied und wie geschrieben, es mußte schnell gehen und mehr sollte ich zu diesem punkt nicht schreiben, weils wohl zu ausführlich wird.

situation:

wir nehmen bekannten auf. eine notsituation. quasi auf der straße wäre er sonst gelandet. er bekommt einen mietvertrag ( leider unbefristet ) und seine polizeiliche anmeldung bei uns. es kommt im laufe der zeit dann zu den oben beschriebenen problemen und damit verbunden eben die frage, ob wir so aus der geschichte rauskommen oder eher nicht?

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#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

quote:
er bekommt einen mietvertrag


Der hinsichtlich der Mietsache genau was besagt?




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#6
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

http://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag2.html

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#7
 Von 
kings
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

das übliche: größe, kündigungsfrist, art der möblierung, kaltmiete, warmmiete, 1 haustürschlüssel,... nichts besonderes. nur eine seite. standard aus dem netz gezogen.

z.b. nichts expliziertes zu gründen, die zur kündigung führen können.

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#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Anjulis Link sagt doch alles, was zu sagen ist. Wenn das Verhältnis unzumutbar ist, dann kündigt man eben sofort. Ansonsten wäre es natürlich hilfreich, "das übliche" zu spezifizieren. Wenn "Art der Möblierung" zum Beispiel "keine" ist, dann wäre die gesetzliche Kündigungsfrist, sofern man ohne Angabe von Gründen kündigt, mindestens 6 Monate, wenn hingegen keine eigenen Möbel des Mieters nötig sind, beträgt sie 14 Tage. Aber das ist die gesetzliche, was ist bei dir die "übliche"?
So kommt man also nicht weiter. Außerdem ist die von Anjuli gezeigte außerordentliche Kündigung unabhängig von Fristen, braucht nur gute Beweise.

Was mich noch interessiert: Was hat Religion mit Rassismus zu tun? Oder ist das nur ein weiteres Indiz dafür, dass man lieber nicht so genau spezifiziert, was man eigentlich meint (wie "das Übliche", wenn es keinen Standard bei Mietverträgen gibt)?

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#9
 Von 
kings
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)



@ Anjuli123

der link ist sehr hilfreich. vielen dank dafür und @ quiddje in der tat, sagt der alles.

@ quiddje

danke für den hinweis zu den möbeln. das ist ein möbliertes zimmer, das er gemietet hat. er ist mit 2 koffern und einer tasche eingezogen. mehr nicht.


" Was mich noch interessiert: Was hat Religion mit Rassismus zu tun? "

es gibt begriffe, die sind so was von mittlerweile ideologisch aufgeladen, da kann es passieren, das alle beteiligten, ganz schnell weg von der sachebene und ab ins denken in kohorten wechseln.

ok. butter bei die fische. unser bekannter und mitbewohner ist muslim. in dem zusammenhang ist beides anstrengend und zeigt, wie verkrampft der "komplex" ist: immer sagen zu müssen, aber-es-gibt-auch-andere-muslime oder eben dieses pauschalisieren und nicht den einzelnen menschen sehen wollen. zwei schwule und ein muslim in einer wg. da glauben doch sehr viele ganz sicher bescheid zu wissen und so was nervt. ich kenne einige die gay und muslim sind.

aber ok. aber das ist nicht das thema.

bis hier her großen dank an euch. hab was gelernt heute. schön.



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#10
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

das ist ein möbliertes zimmer, das er gemietet hat. er ist mit 2 koffern und einer tasche eingezogen. mehr nicht.


Dann braucht man nicht über irgendwelche Gründe zu reden - siehe Untermiete Typ 2:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/k_untermiet.htm
Somit kann noch bis 15.08.14 fristwahrend zum 31.08.14 gekündigt werden.

Die Grundlagen ergeben sich aus BGB § 549 (2) 2. und § 573c (3)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

quote:
" Was mich noch interessiert: Was hat Religion mit Rassismus zu tun? "

es gibt begriffe, die sind so was von mittlerweile ideologisch aufgeladen, da kann es passieren, das alle beteiligten, ganz schnell weg von der sachebene und ab ins denken in kohorten wechseln.


Kleiner Rat für die Zukunft.
Wenn man eine solche Diskussion Aufgrund von eventuellen Vorurteilen fürchtet, spricht man die Thematik einfach mit keinem Wort an, denn für den Sachverhalt ist sie unerheblich.

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-- Editiert spatenklopper am 05.08.2014 00:23

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#12
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

@Lolle: ganz so einfach ist das nicht: wenn der Mietvertrag eine längere Frist für ordentliche Kündigung vorsieht, gilt für den Vermieter die aus dem Vertrag.
Aber hier ist meiner Ansicht nach ohnehin die außerordentliche fristlose das geeignete Mittel.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
kings
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)



@ spatenklopper

eben. darum die personen a, b und c. beleidigung und mögliches religiöses motiv des beleidigers gehört dennoch erwähnt.





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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>frage: kann mitbewohner c der mietvertrag gekündigt werden, wenn es von seiner seite wiederholt zu üblen beleidigungen gegen schwule gekommen ist, das verhältnis insgesamt - logischerweise - inzwischen ziemlich zerrüttet ist und wenn ja, wie kann man das rechts sicher in der kündigung formulieren? <hr size=1 noshade>


Ja das geht, wir haben es gemacht, die Mieter sind dem Urteil durch einen Vergleich entwichen, ansonsten wäre es ein Urteil gegen die Mieter geworden.

Kündigung durch den Vermieter / 2.1.3 Störung des Hausfriedens
Kündigung durch den Vermieter / 2.1.3 Störung des Hausfriedens

Bei nachhaltigen Störungen des Hausfriedens kann ein Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 1 BGB in folgenden Fällen gegeben sein:

durch laufende Verletzung der Hausordnung oder erhebliche Ruhestörungen, z. B. wiederholte nächtliche Ruhestörungen durch laute Musik trotz Abmahnung, auch wenn nach der Kündigung keine Störungen mehr auftreten. Gleiches gilt, wenn es infolge von Auseinandersetzungen von Familienangehörigen zu erheblichen nächtlichen Ruhestörungen kommt, die trotz mehrfacher Abmahnungen immer wieder zu Beschwerden der Mitmieter führen. In diesem Fall kann eine außerordentliche fristlose Kündigung selbst dann gerechtfertigt sein, wenn der Mieter erkrankt ist und das Mietverhältnis außerdem bereits seit 35 Jahren ungestört verlaufen ist
bei Straftaten (schwere Beleidigung des Vermieters oder des Hausverwlle: http://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/kuendigung-durch-den-vermieter-213-stoerung-des-hausfriedens_idesk_PI9865_HI2765228.html

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#15
 Von 
kings
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)



@ AltesHaus

danke für die info und einschätzung und bei dem was ihr erlebt habt, gratulation, das ihr die rausbekommt habt.

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