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baumassnahmen vor ferienwohnung-wieviel rabatt

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baumassnahmen vor ferienwohnung-wieviel rabatt

wir sind ein vermieter eines ferienhauses, vor 3 wochen wurde kurzfristig eine baumassnahma- gas und wasserleitung neuverlegen-mit aufriss der strasse begonnen, wir haben erst vor 3 wochen davon erfahren, da waren aber schon buchungsverträge abgeschlossen, nun haben wir mit den mietern uns kurzgeschlossen und ihnen mitgeteilt, dass es da einschränkung in bezug des heranfahrens an das objekt gibt. dieses wurde von den mietern als unwichtig angesehen und akzeptiert. nun hatte aber die gasversorgung kurz das gas abgestellt und es kam zu einer haverie in der warmwasserversorgung über 2 tage , da es we war und kein monteur der fa. aufzutreiben war. die baufirma kam nun schneller voran als gedacht und ist zur zeit am eingang unserer ferienwohnung,was den zugang zu dieser etwas schwierig gestaltet.
nun meine frage, unsere urlauber sind am freitag angereist und heute am montag abend 18 uhr abgereist, mit der begründung es wäre unzumutbar- sie wurden aber auf die sachlage vor anreise darauf hingewiesen.
mein frag: was muss ich nun als rückerstattung an die urlauber zurücküberweisen. sie hatten ven vollen betrag vorabüberwiesen. ich bin mit keinen verhandlungen mit ihnen weitergekommen- sie wollten den gesammten betrag zurückerstattet haben- isst das rechtens oder wieviel muss ich zurücküberweisen.
über eine schnelle auskunft bedanke ich mich

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von knuddel50 am 25.06.2012 22:27
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>baumassnahmen vor ferienwohnung-wieviel rabatt
Hallo,

hier duerfte wohl ausschlaggebend sein wie die Beeintraechtigung durch die Baumassnahmen von Ihnen geschildert wurde.

Wird Ihre Schilderung als 'verharmlost dargestellt' eingestuft und wird sich im Falle eines Falles ein Richter einer solchen Argumentation anschliessen, dann werden Sie wohl nicht umhin kommen dem Mieter den vollen vereinbarten Mietpreis zu erstatten. Erschwerend kommt hinzu, dass ueber Tage kein Warmwasser vorhanden war, das ist ein erheblicher Mangel, der zur fristlosen Kuendigung des Mietvertrages den Mieter berechtigt.

Beauftragt der Mieter einen cleveren Rechtsanwalt, werden Sie auch noch Schadenersatz wg. unnuetz aufgewendeter Urlaubszeit zu leisten haben.


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"


von bernardoselva am 27.06.2012 16:33
Status: Unsterblich (1259 Beiträge)
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