>bauliche Veränderung / Balkon
Das Wohneigentumsrecht sagt:
Baulichen Veränderungen können grundsätzlich nur "einstimmig" beschlossen werden.
Unter baulicher Veränderung im Sinne des
§ 22 Abs. 1 WEG ist nicht nur eine Veränderung vorhandener Gebäudeteile, sondern jede auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums zu verstehen, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht, wenn diese bauliche Veränderung über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinaus geht (BayObLG WE 1992, 194; 1994, 21). Bauliche Veränderungen im Sinne des
§ 22 Abs. 1 WEG sind insbesondere Veränderungen der äußeren Gestaltung des Gebäudes (
§ 5 Abs. 1 WEG) also des architektonischen, ästhetischen Bildes und der farblichen Gestaltung.
von Odil am 25.06.2006 00:19
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