>Kritik an Wulff ebbt nicht ab - Soll er als Bundespräsident zurücktreten oder bleiben?
Ja, in dem vom BGH entschiedenen Fall sehe ich auch ein strafbares Verhalten. Das ergibt sich insbesondere aus dem Sachverhalt:
Der im Raum Wuppertal als Großinvestor tätige Bauunternehmer hatte dem Oberbürgermeister finanzielle Unterstützung für dessen Wahlkampf bei der Oberbürgermei-sterwahl im Jahre 1999 angeboten. Es war ihm ein Anliegen, daß dieser seine investorenfreundliche Politik nach den Wahlen fortsetzen konnte. Beiden war klar, daß konkrete Bauobjekte des Bauunternehmers auch zukünftig Gegenstand der Amtstätigkeit des Oberbürgermeisters sein würden. Dieser lehnte direkte Zahlungen an ihn selbst ab und bat, statt dessen Spenden an seine Partei zu leisten. Der Bauunternehmer zahlte daraufhin im Jahr 1999 für den Oberbürgermeisterwahlkampf 500.000 DM an die SPD Wuppertal. Aber genau so etwas wirft man Wulff doch gerade nicht konkret vor. Wäre die Sachlage so klar, könnte ich die Aufregung auch nachvollziehen. Genau diese konkrete Beziehung zwischen Amt und "Vorteilnahme" (... es war ihm ein Anliegen, dass der OB künftig weiter investorenfreundliche Politik macht...) sehe ich bei Wulff weit und breit nicht, weder bei dem privaten Kredit durch seinen Kumpel, noch durch das Auto seiner Frau und ähnlichen Vorwürfen.
Ich frage jetzt mal bewusst provokativ: Darf ein Beamter (egal ob ein kleiner oder ein großer) grundsätzlich nie irgendwo im privaten Bereich irgendetwas annehmen? Darf ich einem Freund von mir kein Geldf leihen, nur weil er Beamter ist? Oh mein Gott, mir fällt grade ein, ich habe mal einer Freundin etwas Geld geliehen, die ist verbeamtete Lehrerin. Habe ich mich strafbar gemacht? Oder sie ?? Hiiiilfe.....
Darf man künftig als Beamter keine Auto mehr kostenlos nutzen, obwohl dieser Service bei Neuwagenkäufen nahezu JEDEM Kunden angeboten wird? Wird der Beamte da nicht sogar massiv benachteiligt? Du siehst an diesen Beispielen, dass der bloße "Vorteil" nicht ausreichend ist. Es fehlt an dem Zusammenspiel zwischen "Amt" und "Vorteil".
Was man für die Strafbarkeit braucht, ist eine konkrete Beziehung zwischen dem Amt und dem Vorteil, also der Tatsache, dass der Vorteil gerade deswegen gewährt wird, weil man sich durch den Amtsträger etwas zurückverspricht, was sich gerade auf das Amt bezieht.
Der Bauunternehmer im BGH-Beispiel hat sich konkret etwas vom Bürgermeister versprochen, wenn dieser wiedergewählt wird. Etwas, dass der Bürgermeister nur aufgrund seines Amtes zurückgeben kann, zum Beispiel eine bevorzugte Behandlung bei Baugenehmigungen oder öffentlichen Ausschreibungen.
Genau diesen Zusammenhang zwischen Vorteil und Amt sehe ich bei Wulff nicht.
In dem von Dir zitierten Beispiel nimmt auch der BGH dazu Stellung, indem er sagt:
Die Grenze zur strafbaren Vorteilsannahme ist aber überschritten, wenn der Amtsträger durch die Entgegennahme der Spende den Eindruck der Käuflichkeit in seiner Amtsführung nach Wiederwahl erweckt, d.h. wenn er sich bereit zeigt, als Gegenleistung für die Wahlkampfunterstützung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu treffen, oder sich in der Entscheidungsfindung zu dessen Gunsten beeinflussen zu lassen.Genau zu dieser Problematik wird im Falle Wulff aber nichts gesagt. Warfum nicht? Vielleicht, weil man diesbezüglich nichts findet? Vielleicht nichts finden
kann ?
Keine Ahnung.
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"justice"
-- Editiert justice005 am 11.02.2012 20:30
von justice005 am 11.02.2012 20:19
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