>aussteuerung/Alg1/weiter Krank
@schnebei
gar keine au bescheinigungen an die afa. wenn man ausgesteuert wird, ist davon auszugehen, dass au besteht, deshalb das dann folgende procedere
@berg
wie gesagt, keine au an die afa
nein, der *amtsarzt* entscheidet nicht über wohl und wehe des ausgesteuerten. soweit kommts noch...
bei antrag auf alg1 nach sgb III; §125 läuft das so:
der sb wird dich bitten, schweigepflichtsentbindungen auszufüllen (wichtig: tut er das nicht, frag ihn danach, dann gehts etwas schneller)
diese werden dann vom ärztlichen dienst (äd)der agentur für arbeit (afa) angefordert und dann eben das erwähnte gutachten erstellt.
ist man (und man ist meistens...) der ansicht, voll arbeitsfähig, gehst du in widerspruch, da gutachten auf aktenlage nicht adäqut beurteilen können, wie krank jemand ist.
kleiner lacher: zur aushändigung des gutachtens einbestellt, war ich an 2 krücken, völlig lädiert, grad ausm op, spezialriesenschuh da angetanzt. gutachten sagte: die antragstellerin ist vollumfänglich arbeitsfähig. insbesondere im gehen und stehen
ich war da schon mehrfach am fuß operiert und nunmehr rückwirkend eine anerkannte aG...
allerdings soll auch erwähnt sein, dass der sb völlig überfordert war und die sb die dann hinzugezogen war, war äußerst nett und sagte sofort *was soll das denn sein? sie müssen widerspruch einlegen, sie können doch gar nicht mal laufen*
dort arbeiten ja schließlich auch sehr fähige und nette leute
dann folgt das persönliche gutachten (ausnahmen bestätigen die regel: bei mir hat der äd nur angerufen und nachgefragt, ob sie das richtig verstanden hatten aus den unterlagen, dass ich schon wieder operiert war und die nächste anstand. so wurde bei mir die 6 monate nicht arb.fähig quasi telefonisch festgestellt und dann der rentenantrag gefordert mit übersendung des neuen gutachtens)
auch bei einem solchen gutachten könntest du dich wehren, wenn es nicht so ausfällt wie du (o. deine ärzte) es beurteilen. du müsstest dann klagen. hier würde ich aber DEFINITIV einen versierten anwalt empfehlen. das ist nämlich ein mindestens genauso langwieriges hick hack wie mit der drv bund oder d. versorg.amt
in der gesamten zeit in der das alles nicht entschieden bzw im widerspruch (oder klageverfahren) ist, bekommst du alg1 nach §125.
sollte man versuchen, dich an den leistungsträger sgb XII zu verweisen musst du dich wehren!
solange nämlich die afa nicht gerichtsfest und geurteilt durch ein sg beweisen kann, dass du NICHT die nächsten 6 monate au bist, solange hast du das recht auf eben dieses alg1
bürgentscheid am 7.juni tempelhof
sunbee
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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
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-- Editiert am 14.05.2009 13:23
von Sunbee 1 am 14.05.2009 13:19
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