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ausgesteuert und weiter arbeitsunfähig

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ausgesteuert und weiter arbeitsunfähig

Hallo
wurde am 8.7.11 ausgesteuert. Am 8.7.11 meldete ich mich ganz normal arbeitslos bis 30.7.11 da ich am 1.8.11 neue Arbeitsstelle anfing. Dort bin ich immer noch angestellt aber erneuert erkrankt , die gleiche Krankheit. Dies hat zur Folge dass die Aussteuerung vom letzten Jahr erneurt gilt( Blockfrist).Jetzt bin ich zum AA gegangen und mich arbeitslos gemeldet . Was erwartet mich dort ?Wie läuft es ab?Was soll ich beachten?Soll ich den jetztigen Job kündigen?( aus gesündheitlichen Gründen - Wegen Sperre).Möchte gerne zum 1. 8 neue Arbeitstelle anfangen. Diese hatte ich mir schon besorgt bevor ich krank geworden bin. Über Erfahrungen und Meinungsaustausch wäre ich dankbar.

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von anna123123123 am 02.06.2012 23:43
Status: Praktikant (16 Beiträge)
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>ausgesteuert und weiter arbeitsunfähig
Hallo,
arbeitslos melden ist im Prinzip völlig korrekt, was aber eigentlich nur unter der Vorrausetzung von §125 SGB III möglich wäre, denn ansonsten dürfte dem Antrag auf ALG gar nicht stattgegeben werden da AU.

Selber kündigen, niemals....

Was mich nur wundert, entweder du bist dauerhaft krank dann kannst du auch keine neue Stelle anfangen oder du bist AU und bekommst ALG nach §125 , dann wird die AfA dich auffordern einen Rentenantrag zu stellen.



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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"


von Fulgora am 04.06.2012 08:22
Status: Philosoph (774 Beiträge)
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>ausgesteuert und weiter arbeitsunfähig
Hallo,

Arbeitsunfähigkeit und Verfügbarkeit schließen sich nicht grundsätzlich aus, denn die Arbeitsunfähigkeit wird an den Anforderungend des konkreten Arbeitsplatzes gemessen, während sich die Verfügbarkeit danach beurteilt, ob am allgemeinen Arbeitsmarkt - trotz gesundheitlicher Einschränkungen ggf. leichtere - Tätigkeiten möglich sind.

Gruß!
Machts Sinn


von Machts.Sinn am 04.06.2012 09:27
Status: Senior (113 Beiträge)
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>ausgesteuert und weiter arbeitsunfähig
Hallo,
das ist grundsätzlich richtig, nur gehe ich davon aus das da ja schon ausgesteuert wurde, dieses von der kk geprüft wurde.

fakt ist: wer eine gültige au bescheinigung zu zeitpunkt der antragstellung auf alg1 hat, dem ist dieser antrag abzulehnen, ausnahme alg1 nach §125

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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

-- Editiert Fulgora am 04.06.2012 09:52


von Fulgora am 04.06.2012 09:52
Status: Philosoph (774 Beiträge)
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>ausgesteuert und weiter arbeitsunfähig

quote:
fakt ist: wer eine gültige au bescheinigung zu zeitpunkt der antragstellung auf alg1 hat, dem ist dieser antrag abzulehnen, ausnahme alg1 nach §125

So wird das oft eingeschätzt und diese Einschätzung wirkt sich auch sehr häufig zum Nachteil der Versicherten aus - sie ist nach meiner Überzeugung aber nicht richtig. Ich denke, der Irrtum sollte ausgeräumt statt weiter verbreitet werden.

P.S.: der frühere § 125 SGB III ist seit einiger Zeit § 145 SGB III

Gruß!
Machts Sinn


von Machts.Sinn am 04.06.2012 10:56
Status: Senior (113 Beiträge)
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>ausgesteuert und weiter arbeitsunfähig
Hallo, was soll bitte § 145 SGB III -Ruhen des Anspruchs bei Säumniszeit mit einer AU Meldung bei Antragstellung zu tun haben?

Wer einen Antrag auf ALG1 stellt muss bei Antragstellung dem Arbeitsmarkt (uneingeschränkt) zur Verfügung stehen.
Die Arbeitslosigkeit kommt bei AU zur Antagstellung erst gar nicht zustande. Ergo besteht auch kein Anspruch auf ALG 1 und damit auch kein Anspruch auf dessen Fortzahlung. SGB 5 - Einzelnorm i.V.m. dem SGB 3, vor allem §§ 117, 118, 119 und 126

Ausnahme bildet hier §125 SGB III - Minderung der Leistungsfähigkeit, welcher besagt das auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.

Also bitte hier nicht durcheinanderbringen.




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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"


von Fulgora am 04.06.2012 11:11
Status: Philosoph (774 Beiträge)
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>ausgesteuert und weiter arbeitsunfähig
@Fulgora: Leider bringst du gerade etwas durcheinander, bzw. beziehst dich auf eine veraltete Ausbage des SGBIII.

Seit der Neuordnung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zum 01.04.12 haben sich sher viele Paragraphen im SGBIII verschoben. Unter anderem ist der §125 nun nicht mehr unter dieser Nummer, sondern unter §145 zu finden.

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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"


von Schnebi am 04.06.2012 13:48
Status: Unsterblich (827 Beiträge)
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>ausgesteuert und weiter arbeitsunfähig
@schnebi
stimmt, ich hab hier nur die "veraltete" Version rumstehen, aber es hat sich wohl nur die Nummer geändert, der Passus ist unverändert.

Daher sry für die falsche §-Nummer, der Rest passt.

@machts.sinn
sry für den falschen §, aber auch nach der "Neuordnung" bekommt man den Antrag nicht durch wenn man am Tag der Antragstellung AU ist.

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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"


von Fulgora am 04.06.2012 14:55
Status: Philosoph (774 Beiträge)
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>ausgesteuert und weiter arbeitsunfähig
Hallo
der §125 ist nun nicht mehr unter dieser Nummer, sondern unter §145 zu finden.Diese sagt aber nichts von Nahtlosigkeit mehr . Ist das richtig?


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von anna123123123 am 04.06.2012 17:10
Status: Praktikant (16 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>ausgesteuert und weiter arbeitsunfähig
Hallo,

offensichtlich ist der Irrtum nicht nur weit verbreitet - er sitzt auch tief! Fulgora, da werde ich deine Überzeugungen wohl erschüttern müssen ...

Also: Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit bzw. Verfügbarkeit sind rechtliche Begrifflichkeiten, die zunächst nichts miteinander zu tun haben - arbeitsunfähig im Zusammenhang mit dem Krankengeld (§§ 44, 46 SGB V, Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien), verfügbar im Hinblick auf das Arbeitslosengeld (§ 138 SGB III). Soweit sich die Inhalte überschneiden, ist das zufällig bzw. gegenseitig unerheblich.

So ist fast jeder weiterhin arbeitsunfähig, wenn er ausgesteuert wird. Falls er aber - trotzdem - verfügbar ist, bekommt er "normales" Arbeitslosengeld; nur die so "sehr arbeitsunfähigen", die gelichzeitig auch "erwerbsunfähig" erscheien, erhalten Arbeitslosengeld über die Nahtlosigkeitsregelung.

Gruß!
Machts Sinn

-- Editiert Machts.Sinn am 04.06.2012 17:25


von Machts.Sinn am 04.06.2012 17:19
Status: Senior (113 Beiträge)
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>ausgesteuert und weiter arbeitsunfähig
Hallo,
nur dadurch das sich die Nummern der Paragraphen geändert haben, hat sich an dem Inhalt wohl nichts geändert. Der besagt:

JEDEM Ausgesteuerten ist Nahtlosigkeit zu gewähren bis der Entscheidungsträger positiv über eine Erwerbsunfähigkeit befunden hat.
Der Entscheidungsträger ist NICHT die AfA sondern der zuständige Rentenversicherungsträger.
SG Kiel 6. Kammer vom 14.06.2006 S 6 AL 17/06 ER

LSG Baden-Württemberg, Az.: L 8 AL 1601/07 vom 14.3.2008
hat folgende Leitsätze erlassen:
Leitsätze:

1. Die Voraussetzungen für die sich aus § 125 SGBIII ergebende Fiktion der objektiven Verfügbarkeit sind erfüllt, solange - bei nicht festgestellter verminderter Erwerbsfähigkeit - nicht zweifelsfrei eine nur vorübergehende, also nicht mehr als 6-monatige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt.

2. Ändert die Bundesagentur für Arbeit nach Erlass einer Bewilligungsentscheidung ihre Beurteilung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit eines Leistungsempfängers, stellt dies allein keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X dar und berechtigt damit nicht zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden.


Auch wenn die AfA dies nicht wahrhaben möchte, ihr obliegt keine Entscheidungsgewalt nach der Aussteureung, diese liegt AUSSCHLIESSLICH im Bereich des Rentenversicherungsträgers.



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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"


von Fulgora am 04.06.2012 17:49
Status: Philosoph (774 Beiträge)
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