>ausgesteuert und weiter arbeitsunfähig
Hallo,
nur dadurch das sich die Nummern der Paragraphen geändert haben, hat sich an dem Inhalt wohl nichts geändert. Der besagt:
JEDEM Ausgesteuerten ist Nahtlosigkeit zu gewähren bis der Entscheidungsträger positiv über eine Erwerbsunfähigkeit befunden hat.
Der Entscheidungsträger ist NICHT die AfA sondern der zuständige Rentenversicherungsträger.
SG Kiel 6. Kammer vom 14.06.2006 S 6 AL 17/06 ER
LSG Baden-Württemberg, Az.: L 8 AL 1601/07 vom 14.3.2008
hat folgende Leitsätze erlassen:
Leitsätze:
1. Die Voraussetzungen für die sich aus § 125 SGBIII ergebende Fiktion der objektiven Verfügbarkeit sind erfüllt, solange - bei nicht festgestellter verminderter Erwerbsfähigkeit - nicht zweifelsfrei eine nur vorübergehende, also nicht mehr als 6-monatige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt.
2. Ändert die Bundesagentur für Arbeit nach Erlass einer Bewilligungsentscheidung ihre Beurteilung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit eines Leistungsempfängers, stellt dies allein keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X dar und berechtigt damit nicht zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden.
Auch wenn die AfA dies nicht wahrhaben möchte, ihr obliegt keine Entscheidungsgewalt nach der Aussteureung, diese liegt AUSSCHLIESSLICH im Bereich des Rentenversicherungsträgers.
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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"
von Fulgora am 04.06.2012 17:49
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