Ich habe hier eine etwas knifflige nicht alltägliche Frage zum Nießbrauch:
Ein Mann überschreibt seinen zwei Kindern zu Lebzeiten seine beiden Häuser und läßt nur sich selbst dafür den Nießbrauch eintrage nicht aber seiner zweiten Ehefrau, mit der er nun schon 17 Jahre verheiratet ist. Dieser Vorgang wurde vor der zweiten Ehefrau verheimlicht. Dem Notar wurde fälschlicherweise mitgeteilt, dass noch weiteres Vermögen gibt sonst hätte dieser Vorgang ohne Einbezug der Ehefrau nicht stattfinden können. Nach weiteren 10 Jahren, d.h. nach 27 Ehejahren hat die zweite Ehefrau zufällig rausgefunden, dass eine solche Übertragung vor 10 Jahren stattgefunden hat. Damit war aber die 10Jahresfrist zur Anfechtung verjährt. Es gab daraufhin einen riesigen Familienstreit, wobei sich die beiden Kinder dann bereiterklärten, den Nießbrauch auch auf die Stiefmutter, da der Ehemann und Vater ja auch immerhin 20 Jahre äter ist. Der Ehefrau wurde aber nur ein sogenanntes aufgeschobenens Nießbrauchrecht, d.h. einsetzend nach dem Tod ihres Mannes eingetragen. Leider hat diese Frau jetzt aber auch noch rausfinden müssen, dass ihre Stieftochter wiederum heimlich ihren greisen Vater zum Notar schleppen wollte, damit dieser seinen Nießbrauch wieder an die beiden Kinder zurückgibt.
Frage: Ist das überhaupt möglich? Immerhin ist ja die zweite Frau mit dem aufgeschobenen Nießbrauch auch notariell im Grundbuch eingetragen. Kann man einen Nießbrauch zurückgeben, auf den im eigenen Todesfall nachfolgend eine Person eingetragen wurde?
Bitte keine Vermutungen anstellen, was rechtens sein könnte - da täuscht man sich ja oft. Vielleicht hat jemand schon einmal mit solch einer Konstellation Ehrfahrung sammeln können und kann konkrete Hinweise geben. Vielen Dank
aufgeschobener Nießbrauch - Rückgabe möglich?
28. Juni 2017
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Frage vom 28. Juni 2017 | 12:56
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 3x hilfreich)
aufgeschobener Nießbrauch - Rückgabe möglich?
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#1
Antwort vom 28. Juni 2017 | 13:18
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2377x hilfreich)
ZitatFrage: Ist das überhaupt möglich? :
Klar kann der Nießbrauch wieder zurück gegeben werden § 1055 BGB . Alles weitere kann nur ein Notar / Anwalt vor Ort genauer nach Einsichtnahme in die Akten aufklären.
#2
Antwort vom 28. Juni 2017 | 16:17
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat:ZitatFrage: Ist das überhaupt möglich? :
Klar kann der Nießbrauch wieder zurück gegeben werden § 1055 BGB . Alles weitere kann nur ein Notar / Anwalt vor Ort genauer nach Einsichtnahme in die Akten aufklären.
Danke - aber das weiß ich auch. Die Frage ist ob das Nießbrauchrecht notariell zurückgegeben werden kann, wenn damit ein aufgeschobener Nießbrauch für eine andere Person verknüpft ist. Eigentlich hätte derjenige der nach dessen Tod den
Nießbrauch bekommen sollte damit auch seinen Anspruch verloren, denn wenn der Betreffende nicht mehr im Besitz des Nießbrauchrechts ist spielt es ja auch für den nach dessen Tod folgenden Nießbraucher keine Rolle mehr ob er Tod ist oder nicht, da das Nießbrauchrecht ja z.B in dem Fall an den/die Eigentümrin der Immobilie zurückgegeben wurde.... das ist eben die besondere rechtliche Frage.....
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 28. Juni 2017 | 21:10
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2377x hilfreich)
ZitatDie Frage ist ob das Nießbrauchrecht notariell zurückgegeben werden kann, wenn damit ein aufgeschobener Nießbrauch für eine andere Person verknüpft ist. :
Im Moment hat die andere Person gar kein Recht, eben nur das Anschlussrecht des jetzigen Inhaber.
Jedoch gibt es einen notariellen Vertrag, und da kann wohl nur der Notar oder eben ein RA was nach Kenntnisnahme dazu sagen, denn es gibt in jedem Vertrag individuelle Klauseln.
Vergleichbar mit einen Testament, wenn der Erblasser verfügen würde, a bekommt mein Auto der Marke des Typ und Fgz, nur zu Lebzeiten hat er das Auto an den Baum gelegt, und sich ein anderes Auto gekauft.
Aus dem Grund kann im Netz hier keiner sagen, geht 100% oder das Gegenteil.
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