aufgenommene DVDs

28. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.04.2018 21:46:33
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)
aufgenommene DVDs

Guten Abend!
Für meinen eigenen bedarf habe ich Fernsehfilme aus dem Fernsehen auf DVDs gebrannt, vorher auf meiner Festppöatte aufgenommen. Wenn mich ein Freubd ein Bekannter fragt ob ich Ihm/ Ihr einen Film auch auf einen Rohling brennen würde, darf ich das ohne das ich das Urhebrecht verletze?


Viele Grüße,
Interessant1001

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Was ist an "Veröffentlichung und Verbreitung" nicht zu verstehen?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Interessant100):
Wenn mich ein Freubd ein Bekannter fragt ob ich Ihm/ Ihr einen Film auch auf einen Rohling brennen würde, darf ich das ohne das ich das Urhebrecht verletze?

Klar - mit entsprechnder Lizenz ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7254 Beiträge, 1526x hilfreich)

Kopien von Filmen für die eigene Nutzung sind erlaubt (Privatkopie). Das Brennen für einen Freun wäre eine Verwertung und die ist verboten.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12314.04.2018 21:46:33
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)

Ja, ich habe es verstanden.Danke.


Viele Grüße,
Interessant100

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das Brennen für einen Freun wäre eine Verwertung und die ist verboten.
Na eben nicht.
Du schreibst doch selber, dass private Kopien erlaubt sind, und Freunde* zählen zu dem privaten Bereich.

* "Freunde" möchte ich jetzt nicht abschließend definieren, sämtliche Facebook-Freunde gehören aber meist nicht dazu, sprich: nur richtige Freunde

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Interessant100):

Für meinen eigenen bedarf habe ich Fernsehfilme aus dem Fernsehen auf DVDs gebrannt, vorher auf meiner Festppöatte aufgenommen. Wenn mich ein Freubd ein Bekannter fragt ob ich Ihm/ Ihr einen Film auch auf einen Rohling brennen würde, darf ich das ohne das ich das Urhebrecht verletze?

Ja, das ist zulässig.

§53 Abs.1 UrhG regelt, wann die Kopie eines fremden Werkes erlaubt ist.

Nämlich:
Wenn eine natürliche Person einzelne Vervielfältigungen eines fremden Werkes für den eigenen privaten Gebrauch ohne Erwerbszweck herstellt und diese weder verbreitet noch veröffentlicht, und die benutzte Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Der Bundesgerichtshof hat als Anhaltspunkt die Obergrenze bei sieben Vervielfältigungen gesehen (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201978,%20474" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 14.04.1978 - I ZR 111/76: Anforderungen an vergütungsfreie Herstellung "einzelner" Verviel...">GRUR 1978, 474</a>).
Die Kopien dürfen nur für den eigenen privaten Gebrauch gemacht werden, zum Beispiel für den CD-Player im Fahrzeug oder als Zuwendung für Personen, zu denen man eine engere persönliche Beziehung hat, wie Verwandte oder Freunde. Mit diesen Kopien darf kein Erwerbszweck verbunden sein. So darf man eine durchaus rechtmäßig "privatkopierte" DVD nicht an seine Freunde verkaufen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Was ist an "Veröffentlichung und Verbreitung" nicht zu verstehen?

Was ist an §53 UrhG und der Rechtsprechung daran nicht zu verstehen?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Interessant100):
Ja, ich habe es verstanden.Danke.

Eine falsche Auskunft sinngemäß richtig zu verstehen führt leider nicht zu korrekter Kenntnis der Sachlage...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Bekannte sind aber nun gerade keine Personen, zu denen man - im Gegensatz zu Verwandten oder Freunden - eine engere persönliche Beziehung hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Bekannte sind aber nun gerade keine Personen, zu denen man - im Gegensatz zu Verwandten oder Freunden - eine engere persönliche Beziehung hat.
Wie ich in #5 schon zu "Freunden" geschrieben hatte das ich das nicht abschließend definieren möchte, gilt das ebenso für "Bekannte".

Aber beispielsweise ist man mit Nachbarn oft nicht befreundet sondern nur bekannt (man grüßt sich, nimmt mal ein Paket an, hilft mit Mehl aus etc., geht aber nicht zusammen ins Kino oder auf Reisen).
Wenn dann aber beim Plausch über den Gartenzaun die Rede auf dem tollen Film gestern Abend kommt und der Nachbar diesen leider nicht sehen konnte, dann darf man ihm ganz legal eine Kopie davon brennen.

Ein Arbeitskollege wäre ein weiteres Beispiel für nur bekannt, auch da in der Regel legal.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1538 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Interessant100):
Für meinen eigenen bedarf habe ich Fernsehfilme aus dem Fernsehen auf DVDs gebrannt, vorher auf meiner Festppöatte aufgenommen. Wenn mich ein Freubd ein Bekannter fragt ob ich Ihm/ Ihr einen Film auch auf einen Rohling brennen würde


"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."


Zur Vervielfältigung auf DVD wird als Vorlage die Festplattenaufnahme verwendet - jedenfalls wäre diese rechtmäßig hergestellt, wenn die Festplattenaufnahme "zum privaten Gebrauch" vorgenommen worden war. ABER: das Vervielfältigen auf DVD zwecks Weitergabe an einen Bekannten ist nicht mehr von § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG gedeckt, da dies kein "privater Gebrauch" ist.

Jedoch ist jener Freund als Privatperson berechtigt, zu seinem privaten Gebrauch DVD-Vervielfältigung der Fernsehfilme anzufertigen, sofern dazu keine rechtswidrig hergestellten Vorlagen verwendet werden. Dann darf sich dieser Bekannte "sein Privatkopie-Exemplar" auch von seinem Kumpel unter Verwendung rechtmäßig hergestellter/zugänglich gemachter Vorlagen ( =private Fernsehfim-Festplattenaufnahmen oder Fernsehfilm-Sendungen) anfertigen lassen, § 53 Absatz 1 Satz 2 UrhG , wenn der Kumpel sich sein Filme-Brennen nicht "entgelten" läßt ( also von seinem/seiner DVD-Freundin weder mit Geld, Sachwerten, oder herzlicher Gunstbezeugung vergüten läßt ), sondern allerhöchstens seine Aufwendungen ( z.B. die DVD-Materialkosten ) ersetzt verlangt:

"Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt."



RK

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