Guten Abend!
Für meinen eigenen bedarf habe ich Fernsehfilme aus dem Fernsehen auf DVDs gebrannt, vorher auf meiner Festppöatte aufgenommen. Wenn mich ein Freubd ein Bekannter fragt ob ich Ihm/ Ihr einen Film auch auf einen Rohling brennen würde, darf ich das ohne das ich das Urhebrecht verletze?
Viele Grüße,
Interessant1001
aufgenommene DVDs
Abmahnung bekommen?
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Was ist an "Veröffentlichung und Verbreitung" nicht zu verstehen?
ZitatWenn mich ein Freubd ein Bekannter fragt ob ich Ihm/ Ihr einen Film auch auf einen Rohling brennen würde, darf ich das ohne das ich das Urhebrecht verletze? :
Klar - mit entsprechnder Lizenz ...
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Kopien von Filmen für die eigene Nutzung sind erlaubt (Privatkopie). Das Brennen für einen Freun wäre eine Verwertung und die ist verboten.
Ja, ich habe es verstanden.Danke.
Viele Grüße,
Interessant100
Hallo,
Na eben nicht.Zitat:Das Brennen für einen Freun wäre eine Verwertung und die ist verboten.
Du schreibst doch selber, dass private Kopien erlaubt sind, und Freunde* zählen zu dem privaten Bereich.
* "Freunde" möchte ich jetzt nicht abschließend definieren, sämtliche Facebook-Freunde gehören aber meist nicht dazu, sprich: nur richtige Freunde
Stefan
Zitat:
Für meinen eigenen bedarf habe ich Fernsehfilme aus dem Fernsehen auf DVDs gebrannt, vorher auf meiner Festppöatte aufgenommen. Wenn mich ein Freubd ein Bekannter fragt ob ich Ihm/ Ihr einen Film auch auf einen Rohling brennen würde, darf ich das ohne das ich das Urhebrecht verletze?
Ja, das ist zulässig.
§53 Abs.1 UrhG regelt, wann die Kopie eines fremden Werkes erlaubt ist.
Nämlich:
Wenn eine natürliche Person einzelne Vervielfältigungen eines fremden Werkes für den eigenen privaten Gebrauch ohne Erwerbszweck herstellt und diese weder verbreitet noch veröffentlicht, und die benutzte Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Der Bundesgerichtshof hat als Anhaltspunkt die Obergrenze bei sieben Vervielfältigungen gesehen (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201978,%20474" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 14.04.1978 - I ZR 111/76: Anforderungen an vergütungsfreie Herstellung "einzelner" Verviel...">GRUR 1978, 474</a>).
Die Kopien dürfen nur für den eigenen privaten Gebrauch gemacht werden, zum Beispiel für den CD-Player im Fahrzeug oder als Zuwendung für Personen, zu denen man eine engere persönliche Beziehung hat, wie Verwandte oder Freunde. Mit diesen Kopien darf kein Erwerbszweck verbunden sein. So darf man eine durchaus rechtmäßig "privatkopierte" DVD nicht an seine Freunde verkaufen.
ZitatWas ist an "Veröffentlichung und Verbreitung" nicht zu verstehen? :
Was ist an §53 UrhG und der Rechtsprechung daran nicht zu verstehen?
ZitatJa, ich habe es verstanden.Danke. :
Eine falsche Auskunft sinngemäß richtig zu verstehen führt leider nicht zu korrekter Kenntnis der Sachlage...
Bekannte sind aber nun gerade keine Personen, zu denen man - im Gegensatz zu Verwandten oder Freunden - eine engere persönliche Beziehung hat.
Hallo,
Wie ich in #5 schon zu "Freunden" geschrieben hatte das ich das nicht abschließend definieren möchte, gilt das ebenso für "Bekannte".Zitat:Bekannte sind aber nun gerade keine Personen, zu denen man - im Gegensatz zu Verwandten oder Freunden - eine engere persönliche Beziehung hat.
Aber beispielsweise ist man mit Nachbarn oft nicht befreundet sondern nur bekannt (man grüßt sich, nimmt mal ein Paket an, hilft mit Mehl aus etc., geht aber nicht zusammen ins Kino oder auf Reisen).
Wenn dann aber beim Plausch über den Gartenzaun die Rede auf dem tollen Film gestern Abend kommt und der Nachbar diesen leider nicht sehen konnte, dann darf man ihm ganz legal eine Kopie davon brennen.
Ein Arbeitskollege wäre ein weiteres Beispiel für nur bekannt, auch da in der Regel legal.
Stefan
ZitatFür meinen eigenen bedarf habe ich Fernsehfilme aus dem Fernsehen auf DVDs gebrannt, vorher auf meiner Festppöatte aufgenommen. Wenn mich ein Freubd ein Bekannter fragt ob ich Ihm/ Ihr einen Film auch auf einen Rohling brennen würde :
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."
Zur Vervielfältigung auf DVD wird als Vorlage die Festplattenaufnahme verwendet - jedenfalls wäre diese rechtmäßig hergestellt, wenn die Festplattenaufnahme "zum privaten Gebrauch" vorgenommen worden war. ABER: das Vervielfältigen auf DVD zwecks Weitergabe an einen Bekannten ist nicht mehr von § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG gedeckt, da dies kein "privater Gebrauch" ist.
Jedoch ist jener Freund als Privatperson berechtigt, zu seinem privaten Gebrauch DVD-Vervielfältigung der Fernsehfilme anzufertigen, sofern dazu keine rechtswidrig hergestellten Vorlagen verwendet werden. Dann darf sich dieser Bekannte "sein Privatkopie-Exemplar" auch von seinem Kumpel unter Verwendung rechtmäßig hergestellter/zugänglich gemachter Vorlagen ( =private Fernsehfim-Festplattenaufnahmen oder Fernsehfilm-Sendungen) anfertigen lassen, § 53 Absatz 1 Satz 2 UrhG , wenn der Kumpel sich sein Filme-Brennen nicht "entgelten" läßt ( also von seinem/seiner DVD-Freundin weder mit Geld, Sachwerten, oder herzlicher Gunstbezeugung vergüten läßt ), sondern allerhöchstens seine Aufwendungen ( z.B. die DVD-Materialkosten ) ersetzt verlangt:
"Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt."
RK
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