>auerwittethiel
quote:
...aber er hat dann aber doch nach der 1 Kündigung trotzdem bezahlt
Ist diese 1 Kündigung - falls er sie nachweisen könnte - noch relevant ?
Ich sehe das so:
Erstens hat er ja nicht gezahlt, sondern es wurde sich (m.E. illegaler Weise) an seinem Konto bedient.
Zweitens:
Ein wirksamer Vertrag bestand nicht, da fristgerecht gekündigt/widerrufen wurde.
Unabhängig davon ob er nun selber zahlte oder nicht, wird durch diese Zahlung aus einem unwirksamen, kein wirksamer Vertrag,(
§ 812 BGB) sofern er nicht von der Unrechtmässigkeit der Zahlung wusste (
§ 814 BGB)..sondern eben davon ausging, er müsse bezahlen, was der dubiose Dienst ihm ja auch suggerierte.
Nicht nur, dass deshalb keine Zahlungspflicht für das zweite "Vertrags"jahr besteht, sondern er kann gar die bereits gezahlten Beträge zurückfordern.
Zitat:
Habe mir dann gedacht, ok, Pech gehabt, habs halt falsch formuliert (statt Widerruf eben Kündigung geschrieben) und das ganze hingenommen.
Ich kenne ja nun die Seite nicht, aber die meisten Anbieter sprechen auch von
Kündigung in der Testphase, nicht Widerruf, welcher dem Verbraucher gesetzl. gewährt wird.
Daher wäre die Formulierung "Kündigung" durchaus richtig.
Dazu fragt sich natürlich noch, welche Dienstleistungen in welchem Umfang überhaupt erbracht wurden, bzw werden, wenn ich mehrfach lese "Seite nicht mehr aufrufbar" usw., die bereits abgebuchten Kosten und die jetzt geforderten Folgekosten rechtfertigen sollen?
-- Editiert am 01.03.2010 01:08
-- Editiert am 01.03.2010 01:10
von seba79 am 01.03.2010 01:03
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