Sicherungsübereignung

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Bei der Sicherungsübereignung wird das Eigentum an einer beweglichen Sache des Schuldners auf den Gläubiger übertragen. Das Sicherungsgut bleibt allerdings im Besitz des Schuldners, der Nachteil des Besitzverlustes wie bei z. B. dem Warenlombard wird dabei vermieden. Erforderlich ist lediglich eine Einigung, dass das Eigentum an dem Sicherungsgut auf den Gläubiger übergehen soll. Dieser erlangt somit die Berechtigung, gegebenenfalls zum Ausgleich seiner Ansprüche die Sache zu verwerten. Das geht natürlich nur, wenn ein Kredit nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt werden kann.

Beispiel: Kreditnehmer Karl kann z. B. einen wertvollen Schmuckgegenstand dem Kreditgeber Herrn Geiz gegenüber als Sicherheit verwenden. Sollte Karl dann nicht in der Lage sein, den Kredit ordnungsgemäß zurückzuzahlen, darf der Herr Geiz den Schmuck verkaufen und so seine Forderungen ausgleichen. Bis dahin bleibt das Sicherungsgut im Besitz des Karl (s. o.) und kann von ihm genutzt werden. Sobald jedoch der Kredit vollständig abbezahlt ist, erhält Karl das Eigentum an dem Schmuck zurück.

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Seite  1:  Kreditfinanzierung und -besicherung
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