Die Rechtswirkungen

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Als Auftraggeber sollten Sie wissen, dass die Abnahme zahlreiche Rechtswirkungen auslöst, die in der Praxis von großer Bedeutung sind:

  1. Mit der Abnahme geht der Bauvertrag vom Stadium der Bauausführung in das Stadium der Gewährleistung über: bis zur Abnahme stehen dem Auftraggeber die auf Erfüllung des Vertrages gerichteten Ansprüche zu, die z.B. aus mangelhafter Bauausführung entstehen, danach bleiben lediglich die Ansprüche aus Gewährleistung. Auch die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers besteht nur bis zur Abnahme, danach entfällt sie. Bei einer Vorleistungspflicht ist ein Vertragspartner verpflichtet, seine Leistung vor dem anderen zu erbringen.
  2. Es beginnen damit auch die Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche.
  3. Zugleich endet die Beweislast des Auftragnehmers, was bedeutet, dass fortan der Bauherr dem Auftragnehmer beweisen muss, dass Mängel und Schäden von diesem verursacht wurden und nicht von ihm selbst zu vertreten sind.
  4. Die Gefahr für die abgenommene Leistung geht auf den Auftraggeber über, das Risiko für eine eventuelle Beschädigung oder Zerstörung trägt dann der Bauherr.
  5. Mit der Abnahme beginnt auch das Abrechnungsstadium. Der Anspruch des Auftragnehmers auf den Werklohn wird damit fällig.
  6. Wenn der Auftraggeber bei der Abnahme gegenüber dem Auftragnehmer keine Vorbehalte hinsichtlich bekannter Mängel oder einer verwirkten Vertragsstrafe erklärt, kann die Abnahme zum Verlust der Rechte des Auftraggebers führen.

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Seite  1:  Die Abnahme beim Hausbau
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