Anwaltsgebühren

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Für seine anwaltliche Tätigkeit muss der Anwalt Geld verlangen. Wie die Gerichtsgebühren sind auch die Anwaltsgebühren gesetzlich genau geregelt. Das entscheidende Gesetz ist ab Juli 2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG löst Mitte 2004 die bis dahin gültige BRAGO ab, die Gebührenordnung für Rechtsanwälte.

An das Vergütungsgesetz sind die Anwälte insoweit gebunden, als dass sie keine niedrigere Bezahlung entgegennehmen dürfen. Allerdings dürfen Honorare, die über den gesetzlichen Gebühren liegen, jederzeit schriftlich vereinbart werden.
In außergerichtlichen Verfahren können allerdings Gebühren vereinbart werden, die vom RVG abweichen. Insbesondere können in diesen Angelegenheiten auch Pauschalgebühren und Stundensätze mit Mandanten abgemacht werden.
Erfolgshonorare sind verboten.

Neben den anfallenden Gebühren kann der Anwalt Ausgleich für seine Auslagen verlangen. Dazu gehören z.B. Telefon- und Portokosten. Dies kann anhand einer exakten Berechnung der konkret angefallenen Auslagen geschehen. Der Einfachheit halber wird allerdings oft eine zulässige Pauschale verlangt, die 15% der gesetzlichen Gebühren beträgt, höchstens jedoch 20 Euro.

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