Verfahrensbeteiligte

Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Insolvenzordnung
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An einem Insolvenzverfahren sind eine Vielzahl von (Personen-) Gruppen beteiligt, von denen hier die wichtigsten mit ihrer Rolle beschrieben sind:

  • Schuldner: Derjenige, der in finanziellen Nöten steckt und anderen Geld schuldet.
  • Insolvenzgericht: Amtsgericht des Bezirks, in dem der jeweilige Betrieb zum Handelsregister eingetragen ist.
  • Insolvenzverwalter: Verwalter der Insolvenzmasse, er wird von Gericht bestellt.
  • Gläubiger:
    • Aussonderungsberechtigte Gläubiger: davon spricht man, wenn ein bestimmtes Gut sich rechtlich z. B. durch Eigentumsvorbehalt noch im Eigentum des Gläubigers befindet. Der kann die Herausgabe des gesicherten Gegenstandes verlangen.
    • Absonderungsberechtigte Gläubiger: Gläubiger, die z. B. aus (Grund-) Pfandrechten oder Hypotheken Forderungen anmelden können. Sie werden bevorzugt aus dem Verwertungserlös der jeweiligen Güter oder Grundstücke bedient.
    • Massegläubiger: Ansprüche, die aus der verbleibenden Masse befriedigt werden:
      • die Kosten des Insolvenzverfahrens.
      • Ansprüche des Insolvenzverwalters, die durch die Verwaltung der Insolvenzmasse entstehen.
      • Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen des Schuldners, soweit deren Erfüllung verlangt wird (der Insolvenzverwalter befindet darüber).
      • Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer .
      • Zinsen, die an absonderungsberechtigte Gläubiger für die Dauer der Nutzung eines Gegenstandes zu entrichten sind.
      • Unterhaltsansprüche des Schuldners und seiner Familie.
      Gläubiger, die einen unmittelbaren Anspruch auf eine Sache oder ein Grundstück geltend machen können, werden bevorzugt bedient und daher als nicht-nachrangige Gläubiger bezeichnet, der "Rest" wird dann an die sog. nachrangigen Gläubiger verteilt.
    • Gläubigerversammlung : Die Gläubigerversammlung ist das oberste Selbstverwaltungsorgan des Verfahrens, dem alle Gläubiger angehören. Beschlüsse der Versammlung bedürfen jeweils einer absoluten Mehrheit der Stimmen, wobei sich die jeweiligen Stimmanteile nach den Forderungsbeträgen berechnen. Ihr kommen folgende Aufgaben zu:
      • Sie bestätigt bzw. entlässt den Insolvenzverwalter,
      • bestimmt den Unterhalt des Schuldners,
      • befindet darüber, ob die Unternehmung stillgelegt oder (vorläufig) fortgeführt wird,
      • stimmt über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse ab (relevant, wenn kaum noch das Geld zur Deckung der Gerichtskosten vorhanden ist).
    • Gläubigerausschuss: Er kann von Gericht eingesetzt werden und setzt sich aus Repräsentanten der einzelnen Gläubigergruppen sowie Vertretern der Arbeitnehmer zusammen.

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    Seiten in diesem Artikel:
    Seite  1:  Die Insolvenzordnung vom Januar 1999
    Seite  2:  Regelinsolvenzverfahren
    Seite  3:  Verfahrensbeteiligte
    Seite  4:  Der Insolvenzantrag
    Seite  5:  Insolvenzgründe
    Seite  6:  Verbraucherinsolvenzverfahren
    Seite  7:  Restschuldbefreiung nach sieben Jahren
    Seite  8:  Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode