Ablehnung von offensichtlich unbegründeten Asylanträgen

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Ein Asylantrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt, wenn

  • das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht begründet ist, in sich widersprüchlich ist oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird

  • der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert

  • der Asylbewerber seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren gröblich verletzt, indem er z.B. nicht zur Anhörung erscheint oder geforderte Unterlage nicht vorlegt

  • der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist

Asylanträge, die vom Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet eingestuft wurde, werden in einem verkürzten und beschleunigten Asylverfahren behandelt.
Bei ihrer Ablehnung erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung und setzt dem abgelehnten Asylbewerber eine Ausreisefrist von einer Woche.
Der davon betroffene Asylbewerber hat dann eine Woche Zeit, um beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Auch wenn beim Verwaltunggericht kein Anwaltszwang besteht, ist empfehlenswert, sich an einen auf Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
Das Verwaltungsgericht entscheidet in einem Eilverfahren darüber, ob dem Asylbewerber nach einem Flughafenverfahren die Einreise nach Deutschland gestattet wird, bzw. ob die Abschiebung des Asylbewerbers, dessen Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, vorläufig ausgesetzt wird.

In diesem Eilverfahren wird nicht über die Anerkennung des Ausländers als Flüchtling oder Asylberechtigter entschieden.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Grundsätze des Asylrechts
Seite  2:  Das Asylverfahren
Seite  3:  Ablehnung von offensichtlich unbegründeten Asylanträgen
Seite  4:  Sichere Drittstaaten
Seite  5:  Sichere Herkunftsländer
Seite  6:  Das Flughafenverfahren
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