Arbeitnehmerähnliche Personen

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitsrecht
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Als arbeitnehmerähnliche Personen werden Beschäftige bezeichnet, die zwar selbst über Zeit und Art der Ausführung ihrer Arbeit entscheiden können, jedoch wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig sind. Es fehlt im Gegensatz zum Arbeitnehmer z.B. die Bindung an feste Arbeitszeiten, einen bestimmten Arbeitsplatz oder die genaue Festlegung der Arbeitsausführung. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich meist, weil der Beschäftigte den größten Teil seiner Arbeitszeit für nur einen Auftraggeber einsetzt und dieser auch die Verwertung des Arbeitsprodukts übernimmt. Als Folge ist die Existenz des Beschäftigten maßgeblich von seinem Arbeitgeber abhängig.

Ein besonders geregelter Unterfall aus der Gruppe arbeitnehmerähnlicher Personen sind Heimarbeiter. Das Heimarbeitergesetz soll für diese Beschäftigten einen besonderen Schutz gewährleisten und enthält Bestimmungen zum Entgelt, Arbeitsschutz oder zur Kündigung .

Grundsätzlich sind arbeitnehmerähnliche Personen keine Arbeitnehmer. Arbeitsrechtliche Regelungen finden daher nur in wenigen Bereichen Anwendung. Beispielsweise besteht ein Anspruch auf Erholungsurlaub nach dem BUrlG, das KSchG gilt hingegen nicht.

Zu den arbeitnehmerähnlichen Personen werden meist Handelsvertreter, Künstler, Journalisten oder Schriftsteller gehören, wenn ein Großteil ihrer Einkünfte von nur einer Person stammt.
Gerichtlich entschieden wurde, dass auch Franchisenehmer in die Gruppe arbeitnehmerähnlicher Personen fallen können. Der konkrete Fall bezog sich auf einen Tiefkühlkost-Heimservice ("Eismann"). Der Franchisenehmer arbeitete ohne weiteres Personal in Vollzeit und erzielte keine anderen Einkünfte. Außerdem hatte der Beschäftigte kaum eigene geschäftliche Entscheidungsmöglichkeiten, weil die Durchführung der Tätigkeit vom Franchisegeber weitestgehend festgelegt wurde. Aus diesen Merkmalen folgerte das Gericht, dass der Beschäftigte nicht Selbständiger sei, sondern arbeitnehmerähnliche Person.

1234
Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Für wen gilt das Arbeitsrecht?
Seite  2:  Arbeitnehmer
Seite  3:  Arbeitnehmerähnliche Personen
Seite  4:  Selbständige
Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Arbeitsvergütung
Arbeitsrecht Kündigung
Arbeitsrecht Kündigungsschutz
Arbeitsrecht Urlaub
Arbeitsrecht Die wichtigsten Probleme im Arbeitsrecht