BGH: Kann der Anspruch des verarmten Schenkers auf Herausgabe des Geschenks vererbt oder abgetreten werden?

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BGH: Kann der Anspruch des verarmten Schenkers auf Herausgabe des Geschenks vererbt oder abgetreten werden?

Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen. Diese allgemeine Weisheit gilt tatsächlich im deutschen Schenkungsrecht. Wenn aber der Schenker nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder er seiner bestehenden Unterhaltspflicht für Verwandte nicht nachkommen kann, darf er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Der arm gewordene Schenker bekommt dann ausnahmsweise sein Geschenk zurück. Dies bestimmt § 528 BGB. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jetzt allerdings über einen Fall zu entscheiden, in dem der verarmte Schenker gestorben war. Dass unter Umständen auch der vererbte oder abgetretene Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden kann, bejahte der BGH erstmals am Mittwoch in zwei Urteilen. (X ZR 205/99 und X ZR 229/99)

Folgender Fall liegt den Entscheidungen zu Grunde: Ein Witwer hatte seinen beiden Töchtern je 17.000 Mark geschenkt. 1992 wurde er pflegebedürftig und wurde in einem Altenkrankenhaus versorgt, ohne für die Kosten aufkommen zu können. Der Sozialhilfeträger lehnte eine Übernahme der Kosten ab und verwies auf die Schenkung, die der Witwer ja aufgrund seiner Verarmung rückgängig machen konnte. Als der Witwer 1994 starb, ohne jemals das verschenkte Geld zurückgefordert zu haben, schlugen die beiden Töchter die Erbschaft aus. Der Nachlasspfleger trat den Rückforderungsanspruch des Schenkers an das Altenkrankenhaus ab, das dann auch Klagen gegen die Töchter erhob und die geschenkten Gelder verlangte.

Beide Klagen gingen bis zur Revision an den BGH. Dieser bestätigte jetzt den vererbten und abgetretenen Anspruch auf Rückzahlung der 17.000 Mark: Zwar sei es Sache des Schenkers allein, ob er seinen Rückforderungsanspruch geltend machen wolle. Das Rückforderungsrecht sei insofern an die Person des Schenkers gebunden. Die Vererbung oder Abtretung dieses Anspruchs scheitere daher zunächst daran, dass der Wille des Schenkers eben nicht mehr bestehe. Wenn aber der Schenker durch die Inanspruchnahme der Leistungen des Alterskrankenhauses zu erkennen gebe, dass er ohne die Rückforderungen des Geschenkten nicht in der Lage sei, seinen Unterhalt zu bestreiten, dann komme das der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs gleich.
Der Schenker war auf die Leistungen Dritter angewiesen, konnte sie aber nicht bezahlen, weshalb der Rückforderungsanspruch auf den Erben überging. Eine Abtretung durch den Erben an das Altenkrankenhaus war ebenso wirksam.

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Seite  2:  § 528 BGB
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