Strafbarkeit bei zu schlechter Bezahlung
Von Rechtsanwalt Thomas Nippold 26.7.2011 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 1284 Aufrufe Mehr zum Thema:Strafbarkeit, Tarifvertrag, Schutz, Wucher, Bezahlung, Arbeitnehmer
Wenn der Arbeitgeber seine Pflichten verletzt
Die Zahl der Arbeitslosen sinkt, die Löhne jedoch auch. Stundenlöhne von um die 3.50 brutto werden bezahlt. Die Politik unternimmt wenig. Doch ganz schutzlos ist der Arbeitnehmer nicht: Das OLG Naumburg hatte sich unlängst mit einem solchen Fall zu befassen. Im Ergebnis: Als Arbeitgeber ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Arbeitnehmern zu wenig Lohn bezahlt, als er nach dem geltenden Tarifvertrag müsste. ( §§ 8I, 1, 23 INr.1AentG).
Eine Strafbarkeit kommt wegen ausbeuterischen Menschenhandels und Wucher in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Unerfahrenheit, die Schwächesituation oder die Zwangslage durch besonders schlechte Arbeitsverhältnisse und zu niedrige Bezahlung sittenwidrig ausnutzt und den Arbeitnehmer bewusst über die Existenz eines unter Umständen anzuwendenden Tarifvertrages täuscht.
Thomas Nippold
Berlin
11 Bewertungen Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Betäubungsmittelrecht, Strafrecht, Kaufrecht Pers. Direktanfrage
Selbstverständlich ist auch das Vorenthalten und die Nichtabgabe von Sozialversicherungsabgaben strafbewehrt. Nun wird sich der Arbeitnehmer, der für billiges Geld schuftet, darüber beklagen, dass es für ihn keinen Tarifvertrag gibt. Dennoch setzt die Rechtssprechung hier klare Grenzen: Zahlt der Arbeitgeber hier soweit unter Tarif (bspw. nur 1/3 des branchenüblichen regionalen Gehalts) kann der Arbeitnehme vor dem Arbeitsgericht Aufstockung verlangen. Dabei können durchaus die Tarifverträge als Vergleichsgrundlage herangezogen werden, auch wenn sie nicht allgemeinverbindlich sind oder auf den konkreten Fall anwendbar.
In der europäischen Rechtssprechung setzt sich auch immer mehr durch, dass Arbeitnehmer menschenwürdig bezahlt werden müssen. Natürlich kann der einfache Tellerwäscher nicht dasselbe verlangen, wie der gelernet Oberkellner mit einem Abschlussdiplom in der Gastronomie: Trotzdem- Hungerlöhne sind sittenwidrig und dürfen keinesfalls hingenommen werden!
Wenn Sie von einem solchen Fall betroffen sind, schließen Sie sich mit Ihren Kollegen zusammen, oder sprechen Sie -sofern vorhanden- mit ihrem Betriebsrat. Lassen Sie sich auf der Rechtsantragsstelle der Arbeitsgerichte, Gewerkschaften oder bei einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten.
Kollektives Vorgehen im Verbund schützt Sie vor Schikanen ihres Arbeitgebers und verhilft Ihnen zu ihrem Recht. Sicherlich ist Ihnen das Beispiel einer bekannten Drogeriekette bekannt, die quasi an jeder Straßenecke zu finden ist. Diese hat ihre Filialen teilweise aufgelöst und neue Billigfilialen gegründet, um den Lohn ihrer Arbeitnehmer zu halbieren. Doch damit hat sie sich verrechnet. Die Kunden haben aufgehört dort einzukaufen. Die Folgen waren milliardenschwere Verluste.
Auch hier können Sie als Kunde mitstreiten: Kaufen Sie nicht bei Billiganbietern, die ihre Arbeitnehmer schlecht behandeln und unterbezahlen. Es besteht immer noch ein Unterschied zwischen preiswert und billig. Zeigen Sie sich an ihrem Arbeitsplatz selbstbewusst und sprechen Sie notfalls mit ihrem Vorgesetzten.



