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BGH: Kein Kauf-Rücktritt bei kleine Sachmängeln

BGH: Kein Kauf-Rücktritt bei kleinen Sachmängeln

AFP VOM 29.6.2011 | Nachrichten - Allgemein | 2408 Aufrufe
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Kauf-Rücktritt, Sachmängeln, Kaufrecht

Reparaturkosten von einem Prozent des Kaufpreises sind Grenze

Verbraucher können vom Kauf etwa eines Autos nur dann zurücktreten, wenn erhebliche Sachmängel vorliegen. Alle Mängel, deren Beseitigung weniger als ein Prozent des Kaufpreises kosten, sind unerheblich und rechtfertigen nicht zum Kaufrücktritt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied. Im aktuellen Fall hatte der Kläger ein Wohnmobil für rund 134.000 Euro gekauft und wollten davon zurücktreten, weil das Fahrzeug nach der Übergabe vier Mal nachgebessert werden musste. Der BGH bezeichnete dies jedoch als "unerheblich", da die Reparaturkosten weniger als ein Prozent des Kaufpreises betrugen. (AZ: VIII ZR 202/10)

Der BGH bekräftigte damit seine Rechtsprechung zu Bagatellmängeln auch für Fahrzeuge der "Luxusklasse". Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung durch die Mängel kommt es laut Urteil nur dann entscheidend an, wenn der Mangel "nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist". Zudem spiele es für die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels keine Rolle, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.

29.06.2011 - 16:01 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2011



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