Die Ware kommt zu spät

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Verzug, Rücktritt, Nichterfüllung
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Die Ware kommt zu spät

Nicht immer wird Ihnen die Kaufsache sofort übergeben. Oft werden Waren bestellt und ein bestimmter Liefertermin vereinbart. Aufgrund dieser Vereinbarung kann der Käufer von dem Verkäufer verlangen, dass die Kaufsache zu diesem Termin auch wirklich bei ihm ankommt.

Ist die Ware zum vereinbarten Termin nicht eingetroffen, hat der Käufer verschiedene Rechte, die er geltend machen kann.

Voraussetzung - Die Mahnung: Egal welche Rechte der Käufer geltend machen will, unumgängliche Voraussetzung ist, dass der Verkäufer gemahnt wurde. Die Mahnung ist das Verlangen der Leistung, in diesem Fall das Verlangen der Lierferung.
Der Käufer muss den Verkäufer demnach klar und deutlich aufgefordert haben, die betreffende Ware umgehend zu liefern. Eine besondere Form ist dazu nicht erforderlich. Wichtig ist die ausdrückliche Aufforderung zu leisten : bloße Erinnerungen oder Rechnungszustellungen stellen keine Mahnung dar!
In der Mahnung setzen Sie dem Verkäufer eine neue Frist, die kurz aber angemessen sein sollte. Innerhalb Deutschlands sollten zwei Wochen mehr als ausreichend sein.
Weiterhin drohen Sie damit, nach erneutem erfolglosen Verstreichen der Frist die Erfüllung des Kaufvertrages abzulehnen.

Schicken Sie die Mahnung am besten per Einschreiben mit Rückbrief, um im Ernstfall beweisen zu können, dass Sie den Verkäufer ordnungsgemäß gemahnt haben.

Ausnahmen - hier geht es auch ohne Mahnung: Es gibt ein paar Ausnahmen, in denen der Käufer seine Rechte auch geltend machen kann, ohne den Verkäufer gemahnt zu haben. Mahnungen sind entbehrlich, wenn ein genauer Liefertermin im Kaufvertrag schon vereinbart wurde, z.B.
Die Lieferung erfolgt am 14. Oktober.
Muss zur Feststellung des Termins ein Kalender zur Hilfe genommen werden, ist eine Mahnung unumgänglich und darf nicht vergessen werden. Soll die Lieferung z.B. zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgen, müssen Sie mahnen, um erfolgreich Ihre Rechte geltend machen zu können. Denn aus dem Satz zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages ist der genaue Liefertag nicht sofort ersichtlich.
Die Mahnung ist auch dann entbehrlich, wenn der Verkäufer Ihnen gegenüber klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er auf keinen Fall liefern werde. Eine Mahnung wäre in einem solchen Fall reine Formsache und Zeitverschwendung. Lehnt der Verkäufer eine Lieferung unmissverständlich und endgültig ab, können wir uns auch die Mahnung sparen und gleich unsere Rechte geltend machen.

Ihre Rechte: Wenn der Verkäufer auch die neue Frist der Mahnung verstreichen lässt, ohne Ihrer Aufforderung nachzukommen, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  1. Sie verlangen neben der Lieferung der Ware Ersatz des Verzögerungsschadens - Verzögerung
  2. Sie treten von dem Kaufvertrag zurück - Rücktritt
  3. Sie verlangen Schadensersatz wegen Nichterfüllung - Schadensersatz

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Ware kommt zu spät
Seite  2:  Der Verzögerungsschaden
Seite  3:  Der Rücktritt
Seite  4:  Schadensersatz wegen Nichterfüllung