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Urlaubsgeld bei Pleite nicht vorrangig geschützt

AFP VOM 15.6.2004 | Nachrichten - Vor Gericht | 2965 Aufrufe
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Urlaubsgeld, Insolvenz, Insolvenzordnung

- Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Insolvenzordnung

Schickt ein Pleiteunternehmen Arbeitnehmer in den Urlaub, sind die für diese Zeit fälligen Löhne und auch das Urlaubsgeld nicht vorrangig zu bezahlen. Die Forderungen gehen vielmehr in die so genannten Altmasseverbindlichkeiten ein, die gegebenenfalls nur anteilig oder auch gar nicht mehr bezahlt werden können, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Wenn das Vermögen einer Pleitefirma nicht ausreicht, um ihre Schulden zu bezahlen, dann richtet sich die Rangordnung, nach der Verbindlichkeiten zu erfüllen sind, nach der Insolvenzordnung. Vorrang haben danach neue Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter eingeht, um dadurch möglichst höhere Erlöse zu erzielen.

Ohne diesen Vorrang wären Insolvenzfirmen praktisch handlungsunfähig. So können beispielsweise Arbeitnehmer noch bestehende Aufträge noch abwickeln, und werden dafür dann vorrangig bezahlt. Im Gegensatz zu solcher Arbeit fließt durch den Urlaub eines Arbeitnehmers der Firma aber kein Wert zu, urteilte das BAG. Daher könnten Urlaubslohn und Urlaubsgeld nicht den begünstigten "Neumasseverbindlichkeiten" zugerechnet werden.

15. Juni 2004 - 16.56 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2004




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