Recht auf Einsicht in die Personalakte - auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Ein Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. Das hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in seinem Urteil vom 16.11.2010 (Az: 9 AZR 573/09) entschieden.

In dem betreffenden Verfahren hatte der Kläger gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, ein Versicherungsunternehmen, geklagt und gefordert ihm Einsicht in die gesamte Personalakte zu gewähren und ihm die Akte(n) zur Einsicht herauszugeben. Das mit der Klage befasste Arbeitsgericht München hatte die Klage abgewiesen und ein solches Recht verneint. Ebenso sah es das Landesarbeitsgericht München in der Berufungsinstanz und wies die Klage ebenfalls ab.

Erst die vom Kläger gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision verhalf ihm zu seinem Recht und führte zur Aufhebung der Urteilde der genannten Vorinstanzen.

Allerdings verneint das BAG einen Anspruch auf Herausgabe und billigt dem Arbeitnehmer "nur" einen Anspruch auf Einsicht in die Akte zu. Diesen Anspruch habe der Arbeitnehmer jedoch auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zwar ohne, dass es einer Darlegung eines konkret berechtigten Interesses bedarf. "Der Arbeitnehmer könne seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis habe. Schon das begründe ein Einsichtsrecht." (siehe 2. LS der o.g. Entscheidung).

Interessant ist, dass das BAG als Anspruchsgrundlage § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 u. Art. 1 Abs. 1 GG ansieht, den Anspruch also auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stützt und ihn aus diesem ableitet. Aus diesem ergäben sich, dem Arbeitsverhältnis "nachwirkende arbeitgeberseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten". Bei der Bestimmung des Umfangs und des Ausmaßes dieser Pflichten sei die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte des Arbeitnehmers maßgeblich zu berücksichtigen.

Nach diesen Erwägungen zieht das Gericht den Schluss, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das Recht haben muss, zu kontrollieren, ob über ihn unrichtige Daten in der Personalakte verzeichnet sind oder nicht.

Bemerkenswert ist jedoch, dass das Gericht dann, ohne weitere tiefere Begründung, einen Anspruch auf Herausgabe der Akten ablehnt. Ein solcher Anspruch ergäbe sich weder aus dem Gesetz, noch sei es aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ableitbar.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass Sie als Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein, numehr höchstrichterlich bestätigtes, Recht auf Einsicht in Ihre Personalakte haben. Allerdings besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Akten, so dass praktisch nur die Einsichtnahme in den Betriebsräumen möglich sein wird.