Der Teufel und das Weihwasser / UN Kaufrecht Vor- und Nachteile

Mehr zum Thema: Wirtschaftsrecht, Kaufrecht, Export, Import, Handel
4,57 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
7

Das UN-Kaufrecht wird im internationalen Handelsverkehr von vielen Kaufleuten gemieden wie vom Teufel das Weihwasser. Oftmals wird Ihnen der Ausschluss von den schwarzbewandeten Beratern angeraten. Dabei geschieht dies oft aus Unkenntnis, denn damit verzichtet man auch auf einige charmante Vorteile. Als Einheitsecht erspart es z.B. die  Diskussionen bei Vertragsschluss über das anzuwendende Recht. Wenn man sich über die grundlegenden Fragen schon einig ist, kann das verharren auf der eigenen vertrauen Rechtsordnung das Gesprächsklima deutlich verschlechtern. Das UN-Kaufrecht liegt hingegen in vielen Sprachen der Welt vor und gilt in den Vertragsstaaten weitestgehend gleichermaßen. Auch die nationalen Gerichte bemühen sich um eine einheitliche Auslegung,  so dass man vor bösen Überraschungen gefeit ist.

Sollten einzelne Regeln nicht dem Vertragsziel entsprechen, so können die Parteien in diesen Punkten von ihnen abweichen. Das UN-Recht läst dies zu, weil es weitestgehend disponibel.

Die Unterschiede zum deutschen Rechten liegen im Detail, da die Gesetzesreform 2002 sich das UN-Kaufrecht häufig zum Vorbild genommen hat. Hier ein kleiner Überblick:

Vorteile Exporteur

  • Angebot ist freibleiben
  • Zahlung muss zum Termin eingegangen und nicht überwiesen sein
  • Grundsätzlich Holschuld
  • Mangelhafte Ware gilt grundsätzlich als Erfüllung, Nacherfüllung nur bei wesentlicher Abweidung, Recht auf Schadensersatz

Haftungsumfang begrenzt  auf bei Vertragsschluss abschätzbares Risiko

Vorteil Importeur

  • Angebot freibleibend
  • Zahlungspflicht grundsätzlich erst dann, wenn Importeur über die Ware verfügen kann
  • Bei Vertragsverletzung kein Verschulden erforderlich, Garantiehaftung
  • Ware hat einen Rechtsmangel, wenn ein Dritter ein Recht behauptet, im HGB nur, wenn es tatsächlich besteht

Unterzeichnerstaaten :

Albanien, Armenien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Russland, Schweden,   Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei (ab1.8.2011), Ukraine, Ungarn, Weißrussland, Zypern, Ägypten, Burundi, Gabun, Guinea, Lesotho, Liberia, Mauretanien, Sambia, Uganda, Argentinien, Chile, Dominikanische Republik (ab1.7.2011), Ecuador, El Salvador, Honduras, Kanada, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Paraguay, Peru, St. Vincent und die Grenadinen, Uruguay, USA, China, Irak, Japan, Kirgisistan, Libanon, Mongolei, Südkorea, Singapur, Syrien, Usbekistan, Astralien (das Übereinkommen gilt nicht für die Weihnachtsinsel, die Kokosinseln und die Ashmore- und Cartier-Inseln), Neuseeland (keine Anwendung für die Cook-Inseln, Nive und Tokelau)

Das könnte Sie auch interessieren
Wirtschaftsrecht EHEC als Transportschaden