Keine vertragliche Haftung bei unbefugter Nutzung eines eBay- Mitgliedskontos

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Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, wann der Inhaber eines Mitgliedskontos auf der Internetplattform Bay  an einen Kaufvertrag gebunden ist, wenn ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos eine Willenserklärung abgegeben hat.

Im konkreten Fall wurde über den passwortgeschützten Ebay-Account der Beklagten eine komplette Gastronomieeinrichtung zu Verkauf angeboten. Der Startpreis betrug 1 €.

Der Kläger gab – als potenzieller Käufer -  ein Maximalgebot von 1.000,00 € ab. Die Auktion wurde in der Folge durch die Rücknahme des Angebots vorzeitig beendet.

Der Kläger, welcher zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion Höchstbietender war,  forderte die Beklagte auf, Ihm gegen Zahlung von 1.000,00 € das Eigentum an der Gastronomieeinrichtung zu verschaffen. Nach fruchtlosem Fristablauf forderte der Kläger Schadensersatz. Den Wert derGastronomieeinrichtung bezifferte der Kläger hierbei auf über 30.000,00 €.

Die Beklagte gab an, ihr Ehemann habe das Angebot ohne ihr Wissen eingestellt.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Auch die Revision beim Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Der Inhaber eines  Ebay-Kontos müsse es nicht zurechnen lassen, wenn jemand ohne sein Wissen unbefugt das Konto für eine Internet-Auktion nutzt. Dies gelte selbst dann, wenn die Zugangsdaten nicht sorgfältig aufbewahrt  wurden.

Auch bei Internet-Geschäften seien die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof führt hierzu in einer ersten Pressemitteilung aus:“ Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.“

Eine Zurechnung fremder Erklärungen  erfolge auch nicht über § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur zwischen eBay und dem Inhaber des jeweiligen Mitgliedskontos vereinbart sind und keine Wirkung auf Anbieter und Bieter entfallen.  In § 2 Ziffer 9 der AGB heißt es: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“

Der Bundesgerichtshof verneinte somit im Ergebnis das Bestehen einen wirksamen Kaufvertrags, so dass auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht bestanden.

Bundesgerichthof, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09