366.381
Registrierte
Nutzer
 www.123recht.net » Ratgeber » Wettbewerbsrecht » Kein Kostenerstattungsanspruch, wenn Unt...

Kein Kostenerstattungsanspruch, wenn Unterlassungsanspruch nicht weiterverfolgt wird

Von Rechtsanwalt Matthias Lederer
24.5.2011 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 3996 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Abmahnung

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.01.2011, Az. 23 S 359/09, entschieden, dass die Erstattung von Anwaltskosten im Rahmen einer Abmahnung nur dann möglich ist, wenn der Unterlassungsanspruch konsequent verfolgt wird.

Die Erstattung der Kosten einer rechtmäßigen Abmahnung fällt nach der Rechtsprechung des BGH dem Abgemahnten zur Last. Die Kostentragungspflicht ergibt sich dabei aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag: weil durch die Abmahnung die weit höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens vermieden würden, sei eine Abmahnung stets im Interesse des Abgemahnten. Der Abmahner hat daher einen Anspruch darauf, dass ihm angefallene (Rechtsanwalts-)kosten erstattet werden.

SEIT 2011 BEI 123RECHT.NET
Von Rechtsanwalt
Matthias Lederer
Freising
Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Mietrecht

Nach der Entscheidung des LG Düsseldorf gilt dies aber dann gerade nicht, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht konsequent verfolgt wird. Im konkreten Fall verweigerte der Abgemahnte die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung. Der Abmahner hingegen verfolgte seinen Unterlassungsanspruch ohne die Nennung eines nachvollziehbaren Grundes schlicht nicht weiter.

Damit waren nach Ansicht des Gerichtes die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag nicht mehr gegeben, da die Abmahnung dann nicht im wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Abgemahnten erfolgt sei. Die Aufwendungen für eine Abmahnung erfolgen nur dann im Interesse und mit dem mutmaßlichen Willen des Störers, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind – gerade dies ist aber nicht mehr der Fall, wenn der Unterlassungsanspruch nicht erfüllt wird, gleichwohl der Abmahner sich ohne plausiblen Grund nicht um dessen Durchsetzung bemüht, beispielsweise mittels einer Unterlassungsklage.

Das Landgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung sollte beim Ausspruch einer Abmahnung auf folgende Punkte geachtet werden:

1.       Wird der Unterlassungsanspruch nicht erfüllt – durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung – so ist grundsätzlich die Durchsetzung mittels einer Unterlassungsklage oder einer einstweiligen Verfügung angezeigt.

2.       Eine Kostenerstattung setzt die konsequente Verfolgung des Unterlassungsanspruches voraus.

3.       Soll von der Verfolgung des Unterlassungsanspruches abgesehen werden, so kommt eine Kostenerstattung nur dann in Betracht, wenn es für die Abstandnahme von dem Unterlassungsanspruch einen triftigen Grund gibt.

4.       Ein solcher Grund kann nur nachträglich entstehen, nicht aber gegeben sein, wenn von vornherein feststeht, dass eine gerichtliche Geltendmachung nicht in Betracht gezogen wird.

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7
85354 Freising

Tel.: 08161 48690

Internet: http://internetrecht-freising.de
Internet: http://www.abmahnblogger.de

Internet: http://www.rae-altersberger.de/
Email: abmahnung@rae-altersberger.de
123recht.net ist Rechtspartner von:

366381
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

110844
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Vor 60 Jahren kam es zum Volksaufstand in der DDR. Politiker wollen, dass der 17. Juni wieder Feiertag wird. Das ist...