Erben in der Insolvenz

Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Erbe, Insolvenz, Restschuldbefreiung
4,67 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Obliegenheiten des Schuldners auf dem Weg zur Restschuldbefreiung

Regelmäßig kommt es zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner im Insolvenzverfahren über die Möglichkeit einer Erbausschlagung zu einem Dissens. Ursache dafür scheint m.E. auch zu sein, dass die Frage, ob die Annahme der Erbschaft zu den Obliegenheiten des Schuldners im Sinne des § 295 InsO gehört, per Gesetz bzw. Amtlicher Begründung zu § 244 RegEInsO (BT-Drucks. 12/2443, 192) nicht explizit geregelt wurde.

Erbausschlagung

Schlägt der Schuldner eine Erbschaft aus und fällt diese im Wege der Erbfolge einem anderen Mitglied seines Haushalts oder seiner Familie zu, so haben die Gläubiger darauf keinen Zugriff. Die Ausschlagung fällt nicht unter die Versagungsgründe des § 296 InsO (Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund Verstoßes des Schuldners gegen Obliegenheiten). Die Ausschlagung ist somit insolvenzrechtlich zulässig.

Erben in der Insolvenz

Erlangt ein Schuldner während der Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens durch einen Erbfall Vermögen, obliegt es ihm gemäß § 295 I Nr. 3 InsO, den Treuhänder von dem eingetretenen Erbfall zu unterrichten. Von dem erlangten Erbe hat er nur die Hälfte an den Treuhänder zur Auskehrung an die Gläubiger herauszugeben. Der Gesetzgeber wählt diesen „Mittelweg", da einerseits die Verpflichtung zur vollständigen Abgabe des Vermögens wohl dazu führen würde, dass der Schuldner durch Ausschlagung der Erbschaft oder in anderer Weise dafür sorgt, dass ihm das betreffende Vermögen nicht zufällt. Andererseits sieht der Gesetzgeber es als unbillig an, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung gewährt würde, ohne dass er im Wege des Erbfalls erlangtes Vermögen antasten müsste, obwohl dadurch für die Gläubiger eine erheblich höhere Befriedigungsaussicht bestünde.


Von Rechtsanwältin Regine Filler, Göttingen, Tel. : 0551 - 79 77 666
Interessenschwerpunkte: Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Insolvenzrecht, Familienrecht, Straßenverkehrsrecht