Was tun bei Abmahnung wegen Filesharing? Die wichtigsten Fragen

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Längst ist es vom vereinzelten Kavaliersdelikt zum Massenphänomen geworden:

Die Nutzung illegaler Tauschbörsen.

Aufgrund der riesigen Verluste in Milliardenhöhe ist die Musikindustrie mit Hilfe des Gesetzgebers und spezialisierter Anwälte, dazu übergegangen, diese Verstöße immer unerbittlicher zu verfolgen.

Falls auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, so beachten Sie bitte unbedingt untenstehende Hinweise, bevor Sie irgendetwas unterschreiben oder bezahlen.

 1) Was ist eine Abmahnung?

Unter einer Abmahnung versteht man die Forderung, ein konkretes Verhalten zu unterlassen, von dem der Abmahnende meint, er werde hierdurch in seinen Rechten verletzt. Sie dient dazu, die Streitigkeit nach Möglichkeit außergerichtlich zu regeln.

Gemäß § 97 a UrhG besteht sogar eine Verpflichtung des Rechteinhabers, vor Anstrengung eines Gerichtsverfahrens (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) dem Verletzer Gelegenheit zur Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung zu geben, um den Streit außergerichtlich beizulegen.

2) Soll ich die Abmahnung ignorieren?

Die Abmahnung in der Hoffnung zu ignorieren, die eingeschalteten Anwälte würden die Sache irgendwann schon auf sich beruhen lassen, funktioniert bedauerlicherweise nicht.

Inzwischen wird immer öfter und immer schneller dazu übergegangen, eine einstweilige Verfügung gegen den (vermeintlichen) Verletzer zu erwirken. Dies kann immense Kosten für den Antragsgegner in Höhe von mehreren tausend Euro erzeugen.

3) Soll ich der Abmahnung widersprechen?

Nein, dies lässt die Wirkung der Abmahnung gänzlich unberührt und kostet nur unnötige Energie.

4) Hafte ich als Anschlussinhaber?

Meist ist der Abmahnungsempfänger gar nicht mit dem Filesharer identisch. Mittels IP-Adresse und Zeitpunkt kann nur der Internetanschluss an sich ermittelt werden, nicht aber die Person die den Computer und das Internet nutzt.

5) Bereitstellen durch Download = eigentlicher Urheberrechtsverstoß!

Die meisten Tauschbörsen funktionieren so, dass noch während des Downloads einer Datei diese bereits von dem jeweiligen Nutzer wieder für andere zum Download bereitgestellt wird.

Diese Bereitstellung der Datei an eine nicht überschaubare Anzahl anderer User stellt den eigentlichen Urheberrechtsverstoß dar, nicht der Download selbst.

6) Muss ich die Abmahnkosten tragen?

Die Antwort lautet, wie so oft in der Juristerei: Es kommt darauf an.

Wenn die der Abmahnung zugrunde liegende Forderung unberechtigt ist, so ist die ganze Abmahnung gegenstandslos und es kommen keine Kosten auf Sie zu.

Sind Sie zwar der Anschlussinhaber, aber nicht der Filesharer, so haften Sie uner bestimmten Voraussetzungen nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung. Dies bedeutet, dass Sie zwar auf die Anwaltskosten in Anspruch genommen werden können, nicht jedoch auf Schadensersatz.

Falls die Forderung doch dem Grunde nach berechtigt ist, so kann mit anwaltlicher Hilfe doch häufig die Kostenlast erheblich reduziert werden.

7) Was ist eine Folgeabmahnung?

Eine Folgeabmahnung ist eine erneute Abmahnung. Diese findet häufig statt, wenn der Gegenseite, bspw. bei Tauschbörsen, noch weitere Verstöße bekannt sind. Die Gefahr von Folgeabmahnungen kann jedoch reduziert werden, durch die Abgabe einer entsprechend modifizierten Unterlassungserklärung oder einer vorbeugenden Unterlassungserklärung.

8) Ist die Unterlassungserklärung ein Schuldeingeständnis?

Nein, zunächst beinhaltet die Unterlassungserklärung, wie der Name schon sagt, nur die zivilrechtliche Verpflichtung, ein Verhalten künftig bei Strafandrohung zu unterlassen, sagt jedoch nichts darüber aus, ob Sie in der Vergangenheit einen Verstoß begangen haben.

9) Was passiert, wenn ich keine Unterlassungserklärung abgebe?

Sollten Sie keine, auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, so besteht die Gefahr, dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt wird.

10) Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?

Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Anwaltskosten wird Ihrer Abmahnung regelmäßig eine Unterlassungserklärung beiliegen, die Sie innerhalb einer bestimmten Frist unterschreiben und dem gegnerischen Anwalt zukommen lassen sollen.

Tun Sie dies keinesfalls, ohne die Erklärung vorab von einem spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.

Meist enthalten die beigefügten Unterlassungserklärungen zusätzlich ein Schuldanerkenntnis, aus dem sich nicht zu überschauende straf-und zivilrechtliche Konsequenzen für Sie ergeben können.

11) Was ist eine einstweilige Verfügung?

Eine einstweilige Verfügung wird vom Gericht auf Antrag erlassen, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht, einen Sachverhalt zu regeln, weil sonst nicht wiedergutzumachende Rechtsverletzungen drohen.

Das besondere hieran ist, dass sie meist ohne mündliche Verhandlung stattfindet und damit der Antragsgegner keine Gelegenheit hat, sich ebenfalls zu den Vorwürfen  vor Gericht zu äußern.

Es besteht die Möglichkeit, wenn man befürchtet, dass eine solche einstweilige Verfügung beantragt werden könnte, bei den verschiedenen Gerichten, die hierfür in Frage kommen, eine sogenannte Schutzschrift einzureichen.  Siehe 12)  Schutzschrift.

12) Was ist eine Schutzschrift?

Wie bereits erwähnt, wird eine einstweilige Verfügung meist ohne Anhörung des Gegners erlassen. Um dennoch seine Position geltend machen zu können, kann der potentielle Antragsgegner bei verschiedenen Gerichten eine Schutzschrift hinterlegen, in der er seinen Standpunkt darlegt.

Der Richter ist dann verpflichtet, diese Punkte in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen.

13) Woraus berechnen sich die geltend gemachten Anwaltsgebühren?

Die Anwaltsgebühren berechnen sich aus dem sogenannten Streit-oder Gegenstandswert.

Der Gegenstandswert der Abmahnung wird am wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden an der Unterlassung des abgemahnten Handelns festgemacht. Es kommt also nicht darauf an, ob und wie viel Gewinn der Abgemahnte mit seiner Rechtsverletzung erzielt hat oder hätte.

Im Urheberrecht sind Gegenstandswerte ab 5.000,-€  die Regel. Die Spanne reicht hier von 1.000,-€  bis nach oben offen, meist werden für einzelne Titel/Filme ein Gegenstandswert von ca. 10.000,- € angesetzt.

Auch hier kommt es, wie so oft, letztendlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei erkennen die Gerichte im Zeitalter digitaler Medien an, dass bei niedrigen Gegenstandswerten ein angemessener Zuschlag für die gewünschte Abschreckungswirkung nötig sein kann.

Für das Urheberrecht sind die erstattungsfähigen Abmahngebühren dann "gedeckelt", wenn es sich um eine erste Abmahnung in einer einfachen Sache handelte, die Verletzungshandlung keinen geschäftlichen Hintergrund hatte und die Verletzung an sich nur unerheblich war, §97a UrhG.

14) Ich habe einen Mahnbescheid erhalten, was soll ich tun?

Ein Mahnbescheid wird auf Antrag von einem Gericht erlassen, ohne den geltend gemachten Anspruch näher zu prüfen. Sollten Sie daher das Gefühl haben, dass der Anspruch aus dem Mahnbescheid nicht, oder nicht in dieser Höhe besteht, so müssen Sie binnen zwei Wochen nach Erhalt Widerspruch einlegen. Dies kann mittels des beigefügten Formulars geschehen.

Das Verfahren wird dann vor Gericht fortgeführt und hierbei einer genauen Überprüfung unterzogen.

15) Woher ist meine Adresse bekannt?

So verfügt jeder Internetanschluss über eine sogenannte IP-Adresse. Diese ist für Dritte sichtbar. Mittels speziell entwickelter Software wird die IP-Adresse, die zum Upload bereitgehaltene Datei und der genaue Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung dokumentiert.

Mittels Zeitpunkt und IP-Adresse kann nun der Internetanschluss und damit derAnschlussinhaber ermittelt werden. Es ist jedoch nur dem jeweiligen Internet-Provider (z.B. freenet, Alice etc.) bekannt, welchem Internetanschluss eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen ist.

Um diese Informationen zu erhalten, kann der Internetprovider auf Auskunft in Anspruch genommen werden (zivilrechtlicher Auskunftsanspruch).

Ein zweiter Weg ist die Erstattung einer Strafanzeige gegen Unbekannt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Dann bringt die Staatsanwaltschaft den Anschlussinhaber in Erfahrung.

Der Rechteinhaber muss dann nur noch Akteneinsicht beantragen, um die für die Abmahnung erforderliche Anschrift zu erhalten.

16) Besteht die Gefahr einer Hausdurchsuchung?

Viele Mandanten befürchten, dass im Rahmen einer anwaltlichen Abmahnung auch eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden könnte. Nach unserer Erfahrung ist dies äußerst selten der Fall, kann aber nicht mit 100%iger Sicherheit ausgeschlossen werden.