GlüStV - Düsseldorf will Domain-Namen sperren

Mehr zum Thema: Vor Gericht, Glücksspiel, Domain
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

(domain-recht.de) Im Zuge der Bekämpfung ausländischer Glücksspielangebote im Internet hat die Bezirksregierung Düsseldorf gegen die Provider Deutsche Telekom und Vodafone Verfügungen erlassen, um sie zur Sperrung von Domain-Namen zu zwingen. Wie heise.de meldet, wurde die Vollstreckung der Sperre jedoch bis zur gerichtlichen Klärung ausgesetzt.

Wie es in dem Bericht weiter heißt, wurden die beiden Provider in einer Sperrverfügung vom 12. August 2010 aufgefordert, innerhalb von vier Wochen den Zugang zum Internetangebot der über die Domains bwin.com und tipp24.com erreichbaren Webseiten durch die Einrichtung einer DNS-Sperre in NRW zu erschweren. Nach Mitteilung des Freisinger Rechtsanwalts Thomas Stadler wehren sich jedoch beide Unternehmen gegen die Verfügungen. So ist im Fall der Telekom beim Verwaltungsgericht Köln ein Hauptsacheverfahren (Az. 6 K 5404/10) und ein Eilverfahren (Az. 6 L 1230/10) anhängig; Vodafone hat beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ebenfalls ein Hauptsacheverfahren und ein Eilverfahren (Az. 27 K 5887/10 und 27 L 1548/10) angestrengt. Mit einer baldigen Entscheidung wird derzeit nicht gerechnet.

Als Rechtsgrundlage für die beiden Sperrverfügungen wird auf den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verwiesen, der nach Ansicht von Stadler hierfür jedoch nicht ausreicht. So kann zwar nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 GlüStV Diensteanbietern die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagt werden. Access-Provider werden allerdings nach § 8 des Telemediengesetzes (TMG) als nicht verantwortlich qualifiziert; sie sind deshalb keine geeigneten Adressaten behördlicher Sperrverfügungen. Hinzu kommen - wie beim Zugangserschwerungsgesetz zur Bekämpfung kinderpornographischer Angebote - zahlreiche praktische Probleme: so ist schon offen, wieso nur die Telekom und Vodafone sperren sollen und kein anderer Provider. Die Telekom macht zudem geltend, dass Kunden aus Nordrhein-Westfalen technisch nichts anders behandelt werden können als die anderer Bundesländer. Überdies gilt ebenso wie im Falle desZugangserschwerungsgesetzes, dass derartige Sperren ohne weiteres umgangen werden können.

Von Websperren und damit vom Zugangserschwerungsgesetz endgültig verabschieden will sich dagegen die Bundesregierung: Am 04. Mai 2011 veröffentlichte sie den Entwurf für ein "Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen". In der Gesetzesbegründung heißt es, dass die "Möglichkeiten einer intensiven Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden und nichtstaatlichen Einrichtungen wie Selbstregulierungsorganisationen der Internetwirtschaft und Nichtregierungsorganisationen" in jüngster Zeit weiter genutzt wurden, um "national und international eine schnellstmögliche Löschung der Inhalte zu erreichen. Dieses Vorgehen hat sich als erfolgreich erwiesen, so dass Sperrmaßnahmen nicht erforderlich sind.". Bis zum 11. Mai 2011 besteht für diverse Verbände wie die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter eV (FSM), jugendschutz.net und Innocence in Danger eV die Möglichkeit, Stellungnahmen zu dem Entwurf einzureichen; ob und wann das Gesetz verkündet und in Kraft treten wird, ist allerdings noch offen.

Quelle: heise.de, internet-law.de, netzpolitik.org

Autor und weitere Infos: domain-recht.de