Meta-Tags - Ungefährliche Markennutzung?

Mehr zum Thema: Vor Gericht, Meta-Tags, Marke, Domain, Meta-tag
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

(domain-recht.de) Die Rechtsprechung zur Nutzung von Meta-Tags, den nur für Suchmaschinenrobotern im Head einer Website hinterlegten Begriffen,war lange eindeutig: Wer fremde Marken oder Namen als Meta-Tagnutzt, hat ein Problem. Mit einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.07.2003, Az I-20 U 21/03) sieht nun dieRechtslage völlig anders aus.

Das OLG Düsseldorf kam in einem Rechtsstreit zwischen Dienstleistern im Versicherungsbereich um den Begriff "Impuls" zu demErgebnis, dass die Verwendung des Firmenschlagworts eines Unternehmens als Meta-Tag durch ein anderes Unternehmen der Branchenicht das Recht an dem Unternehmenskennzeichen verletzt. Auchein nach dem Wettbewerbsrecht unzulässiges Sichaufdrängen oderBelästigen oder eine Irreführung der Internetnutzer liegt nichtvor, wenn das Schlagwort ein gebräuchliches Wort der deutschenSprache ist; ungeachtet der Kennzeichnungskraft des Wortes fürein Unternehmen der betreffenden Branche.

Die Klägerin selbst trägt den Begriff "Impuls" in ihrem Firmennamen und hat die Nutzung der am 21.07.2001 eingetragenen Marke"Impuls" vom Markeninhaber lizensiert. Nachdem sie sich in 1.Instanz lediglich auf ihr Namensrecht berief und scheiterte,bezog sie sich vor dem OLG Düsseldorf auf Ansprüche aus demMarkenrecht und dem Recht über den unlauteren Wettbewerb (UWG).Der Unterlassungsantrag der Klägerin bezog sich neben der Nutzung des Begriffs Impuls im Domain-Namen impuls-private-krankenversicherung-im-vergleich.de auch auf die Nutzung des Begriffs durch die Beklagte als Meta-Tag.

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Anträge der Klägerin, soweit der Domain-Name davon umfasst war, weil es sich dabei umeine kennzeichenmäßige Nutzung des Begriffs handelt; nicht jedoch den hinsichtlich der Nutzung des Begriffs als Meta-Tag,weil dies keine kennzeichenmäßige Nutzung darstelle. Das Gericht sah keine Veranlassung anzunehmen, dass die Dienstleistungen der Beklagten selbst mit dem Begriff Impuls bezeichnet seien.

Die angesprochenen Verkehrskreise orientieren sich, so das OLGDüsseldorf, am Inhalt der Website, nicht aber an den Meta-Tags,mit der Folge, dass, wenn die betreffende Website neutral undmarkenrechtlich nicht zu beanstandend ausgestaltet ist, sichfür eine kennzeichenrechtliche Benutzung des Zeichens als Meta-Tag kein Anhalt bietet.

Quelle: jurpc.de, eigene Recherche

Autor und weitere Infos: domain-recht.de